ADR-Batterien-Transport: Was Sie beim Gefahrgutversand beachten müssen
Lithium-Ionen-Akkus sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Doch beim Versand sind sie alles andere als harmlos. Ob im Paket, auf der Palette oder im Lkw: Der Transport von Batterien nach ADR unterliegt strengen Regeln. Wer diese missachtet, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Sicherheitsrisiken. Hier erfahren Sie, worauf es beim Transport von Batterien ankommt – kompakt, verständlich und praxisnah.

Welche Batterien unterliegen dem ADR?
Sobald Batterien als Gefahrgut gelten, ist der sachgemäße Transport nach ADR verpflichtend geregelt. Betroffen sind insbesondere Lithium-Batterien, aber auch Blei- und Nickel-Cadmium-Akkus können darunterfallen.
Entscheidend ist nicht die Batterietechnologie allein, sondern vor allem: die Wattstundenleistung (bei Lithium-Ionen), die Bauform (z. B. einzeln oder im Gerät verbaut) und der Ladezustand und Beschädigungsgrad.
Als ADR-Batterien gelten unter anderem:
- Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480, UN 3481)
- Lithium-Metall-Batterien (UN 3090, UN 3091)
- Natrium-Ionen-Batterien (UN 3551, 3552)
- Defekte oder rücksendepflichtige Akkus
Nicht jedes Exemplar ist automatisch meldepflichtig. Kleinmengen, die bestimmte Grenzwerte unterschreiten, dürfen oft vereinfacht transportiert werden. Doch Vorsicht: Auch dann gelten spezifische Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften.
Batterietyp | UN-Nummer | Typische Verwendung | Gefahrgut? | Freistellung möglich? | Besondere Kennzeichnungen |
Lithium-Ionen | UN 3480 (Einzelakku)UN 3481 (im/mit Gerät) | Smartphones, Laptops, Werkzeug, E-Bike | ja | ja, nach SV 188 (? 20 Wh/Zelle bzw. ? 100 Wh/Batterie) | Klasse 9 (Gefahrzettel-Modell 9A), UN 3480/81, ggf. Overpack, Pfeil-Aufdruck |
Lithium-Metall | UN 3090 (Einzelzelle)UN 3091 (im/mit Gerät) | Knopfzellen, Sensoren, Industrie | ja | ja, nach SV 188 (z. B. <2 g Lithium/Zelle) | Klasse 9 (GZ-Modell 9A), UN 3090/91, ggf. Overpack |
Natrium-Ionen | UN 3551 (Einzelakku)UN 3552 (im/mit Gerät) | stationäre Speicher, neue Zelltypen | ja | ja, seit ADR 2025 unter SV 188 (? 20 Wh/Zelle) | Klasse 9A, UN 3551/52, ggf. besondere Verpackungsvorgaben |
Defekte / Rücksendung | z. B. UN 3480 (defekt) | Rückrufaktionen, Recycling, Transportschäden | ja | möglich nach SV 376, SV 377, SV 636 | Klasse 9, Hinweis „defekt“ oder „zur Entsorgung“, P908/P911 |
Nickel-Cadmium (NiCd) | UN 2794 (säurehaltig), UN 2795 (alkalisch) | Elektrowerkzeuge, Notstromanlagen | je nach Zusammensetzung | meist keine Freistellung | Klasse 8 oder umweltgefährdend, nur bei hohen Mengen relevant |
Nickel-Metallhydrid (NiMH) | UN 3496 – nicht ADR-pflichtig | Haushaltsgeräte, Kameras | nein (bei stabiler Ausführung) | — | keine Gefahrzettel erforderlich (UN 3496 wird ohne weitere Auflagen transportiert) |
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Transport von Batterien: Diese Vorschriften gelten
Beim Transport von Batterien gelten die ADR-Regelungen zur Gefahrgutbeförderung auf der Straße. Sie betreffen nicht nur Speditionen, sondern auch Hersteller, Händler und Werkstätten.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Einzeltransporte oder regelmäßige Versandvorgänge handelt – jeder Beteiligte ist verpflichtet, die geltenden Vorschriften einzuhalten. Ziel der Regelungen ist es, Mensch und Umwelt vor den potenziellen Gefahren unsachgemäß transportierter Energiespeicher zu schützen.
Transportweg beachten: Für den Straßentransport gilt das ADR. Bei Luftfracht greifen die deutlich strengeren IATA-Vorschriften, auf See der IMDG-Code und auf der Schiene das RID. Jedes Regelwerk stellt eigene Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation. Wer Batterien nicht auf der Straße versendet, sollte die jeweils gültigen Vorschriften sorgfältig prüfen.
Verpackung und Kennzeichnung
Lithium-Batterien dürfen nur in Verpackungen transportiert werden, die ausdrücklich zugelassen und sicherheitsgeprüft sind. Sie müssen stoßfest und auslaufsicher sein, um das Austreten von Elektrolytflüssigkeit zu verhindern. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus den jeweiligen ADR-Packanweisungen – bei Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien etwa aus P903 bzw. P908 bis P911 (beschädigt/defekt); für beschädigte oder defekte Batterien gelten insbesondere P908 und P911.
Zusätzlich ist es vorgeschrieben, die UN-Nummer gut sichtbar auf der Verpackung anzubringen. Ebenso wichtig ist die Anbringung der richtigen Gefahrgutetiketten nach ADR: Dazu zählen unter anderem
- das Gefahrzettel-Modell 9A (Klasse 9),
- ein Klasse-8-Zettel bei flüssigem, ätzendem Elektrolyt
- oder der Schriftzug „OVERPACK“ (mindestens 12 mm hoch) bei Sammelverpackungen.
Dokumentation und Begleitpapiere
Beim ADR-konformen Transport von Batterien ist eine lückenlose Dokumentation Pflicht. Zu den mitzuführenden Unterlagen zählen die Beförderungspapiere, die die UN-Nummer sowie die offizielle Gefahrgutbezeichnung und die Gefahrgutklasse 9 enthalten.
Zusätzlich sind schriftliche Weisungen für den Fahrer bereitzustellen, um im Notfall schnell und angemessen reagieren zu können. Falls erforderlich, müssen auch ADR-Bescheinigungen und Schulungsnachweise für das Personal mitgeführt werden. Für sogenannte Kleinmengen können zwar Ausnahmen gelten, dennoch ist auch hier eine korrekte Kennzeichnung und ein Hinweis auf die jeweilige Freistellungsvorschrift – etwa SV 188 – zwingend erforderlich.

Wann gilt ein Transport als freigestellt?
Nicht jeder Transport von Batterien ist voll ADR-pflichtig. Unter bestimmten Bedingungen greift die sogenannte Sondervorschrift 188 (SV188). Sie gilt zum Beispiel, wenn Lithium-Ionen-Akkus ? 20 Wh je Zelle und ? 100 Wh je Batterie bzw. Lithium-Metall-Batterien < 2 g Lithium enthalten, die Batterien in zertifizierten Verpackungen befördert werden und alle Versandstücke korrekt gekennzeichnet sind.
Auch bei defekten Batterien oder zur Entsorgung greift unter bestimmten Umständen eine Freistellung (z. B. SV 636 oder SV 377). Vorsicht: Diese Ausnahmen gelten nicht pauschal und sind stets einzelfallabhängig.
Sicherheit geht vor: Was muss ins Fahrzeug?
Wer Batterien gemäß ADR transportiert, muss auch an die Ausrüstung denken. Dazu gehören unter anderem:
- Feuerlöscher (je nach Fahrzeuggewicht in entsprechender Anzahl und Größe)
- persönliche Schutzausrüstung (Warnweste, Augenschutz, Handschuhe)
- Absperrmaterial und Unterlegkeile
- schriftliche Weisungen für den Notfall
Für Fahrer von ADR-Fahrzeugen ist eine ADR-Schulungsbescheinigung verpflichtend. Diese wird im Rahmen eines anerkannten Lehrgangs erworben und muss regelmäßig (alle 5 Jahre) erneuert werden. Aber auch andere am Gefahrguttransport beteiligte Personen – etwa Verlader, Verpacker oder Lagerpersonal – unterliegen laut Kapitel 1.3 ADR einer Schulungs- und Unterweisungspflicht, die regelmäßig, spätestens bei wesentlichen ADR-Änderungen (empfohlen ? alle 24 Monate) aufzufrischen ist.
ADR-Batterien und Onlinehandel: Was gilt für den Versand?
Auch im E-Commerce gilt: Der Transport von Batterien unterliegt den ADR-Vorschriften. Ob Sie Geräte mit eingebautem Akku versenden oder Ersatzakkus als Zubehör verschicken – Sie tragen die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Abwicklung.
Typische Versandarten im Onlinehandel:
- Lithium-Akku im Gerät: z. B. Laptop oder Werkzeug. Meist unter Sondervorschrift 188 freigestellt (z. B. < 100 Wh) – dennoch muss das Paket mit dem Lithium-Batterie-Kennzeichen korrekt markiert sein.
- Ersatzakku separat: gilt als eigenständiges Gefahrgut – Versand nur zulässig mit korrekt angebrachtem UN-Kennzeichen (z. B. UN3480) und zugelassener ADR-Verpackung. Hier gilt zusätzlich ein Bruttogewichtslimit von 30 kg pro Versandstück (UN 3090/3480).
- Defekter Akku als Rücksendung: fällt unter Gefahrgutrecht – erfordert besondere Deklaration (etwa Hinweis ?defekt? und Verpackung nach SV 376/P908) sowie Abstimmung mit dem Transportdienstleister.
Wer den Transport falsch deklariert, riskiert Bußgelder, Versandverzögerungen oder Haftung im Schadensfall.
Checkliste für den Transport von ADR Batterien
- Ist die UN-Nummer korrekt angegeben?
Jede Batterieart muss mit der passenden UN-Nummer gekennzeichnet sein – z. B. UN 3480 für Lithium-Ionen-Akkus oder UN 3091 für Lithium-Metall-Batterien im Gerät. - Ist die Verpackung ADR-zugelassen und vorschriftsgemäß?
Es muss eine geprüfte Verpackung gemäß ADR-Packanweisung (z. B. P903, P908) verwendet werden – stoßfest, auslaufsicher und ggf. mit Innenverpackung. - Sind alle Gefahrzettel und Kennzeichnungen sichtbar angebracht?
Gefahrzettel Klasse 9A (bzw. 8 bei ätzendem Elektrolyt), UN-Nummer, ggf. „Overpack“-Vermerk – alle Aufkleber müssen gut sichtbar und dauerhaft befestigt sein. - Ist die Freistellungsvorschrift dokumentiert (falls zutreffend)?Bei Sondervorschriften wie SV 188 (z. B. <100 Wh je Zelle) ist die Einhaltung der Kriterien und der Hinweis auf die Vorschrift auf den Versandpapieren erforderlich.
- Liegen alle nötigen Dokumente vor?
Begleitpapiere müssen die Gefahrgutbezeichnung, UN-Nummer, Verpackungsgruppe und ggf. Hinweis auf Freistellungen enthalten. Auch schriftliche Weisungen für den Fahrer sind mitzuführen. - Verfügen die Fahrer über eine gültige ADR-Bescheinigung?
Fahrer benötigen eine gültige ADR-Bescheinigung (alle 5 Jahre erneuern), andere Beteiligte (z. B. Lagerpersonal) eine jährliche Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR.
ADR-Batterien-Transport: Kennzeichnung nicht vergessen
Ohne richtige Kennzeichnung geht beim Transport von Batterien gar nichts. Die wichtigsten Aufkleber für den ADR-konformen Versand:
- Gefahrzettel Klasse 9A (Kennzeichen für lithiumhaltige Batterien)
- Gefahrgutkennzeichnung mit UN-Nummer (z. B. UN 3480 oder UN 3481)
Alle Kennzeichnungen müssen gut sichtbar, witterungsbeständig und dauerhaft angebracht sein.
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Fazit: ADR-Batterien sicher und regelkonform transportieren
Der ADR-Batterien-Transport ist kein Hexenwerk – aber auch kein Selbstläufer. Wer sich mit den Vorschriften auskennt, Kennzeichnung und Dokumentation ernst nimmt und auf zugelassene Materialien setzt, ist auf der sicheren Seite. Und spart sich nicht nur Ärger, sondern auch bares Geld.
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Kilogramm Batterien darf ich transportieren?
Die zulässige Menge hängt von Batterietyp, Leistung und Verpackung ab. Für Einzelbatterien (UN 3090/3480) greift oft die Sondervorschrift SV 188, wenn pro Versandstück maximal 30 kg brutto transportiert werden. Bei Batterien im oder mit Gerät (UN 3091/3481) besteht kein Gewichtslimit unter SV 188. Überschreitet die Sendung diese Werte oder enthält defekte Akkus, gelten die vollen ADR-Vorgaben ohne Freistellung.
Welche Vorschriften gelten für die Lagerung von Batterien?
Für die Lagerung gelten die Vorschriften der TRGS 510 und ggf. des Gefahrstoffrechts. Lithium-Batterien müssen getrennt von brennbaren Stoffen, vor mechanischer Beschädigung geschützt und in brandsicheren Behältern gelagert werden. Große Mengen sind oft genehmigungspflichtig. Wichtig: Auch beim Lagern gelten Brandschutz- und Kennzeichnungspflichten.
Ist das ADR nur in Deutschland gültig?
Nein, das ADR gilt europaweit und darüber hinaus. Es ist ein internationales Abkommen über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße und wird in allen EU-Mitgliedstaaten sowie vielen weiteren Ländern angewendet. In Deutschland ist es durch die Gefahrgutverordnung Straße (GGVSEB) in nationales Recht umgesetzt.
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