Gefahrstoffe richtig lagern - Kennzeichnung, Anforderungen und praktische Umsetzung

Das Wichtigste in Kürze:
- Rechtspflicht: Die Lagerung von Gefahrstoffen ist Teil der gesetzlichen Verkehrssicherungs- und Organisationspflicht und richtet sich nach der Gefahrstoffverordnung sowie den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere der TRGS 510.
- Gefährdungsprinzip: Maßgeblich für die Lagerung sind nicht Produktnamen oder Einsatzbereiche, sondern die physikalischen, gesundheitlichen und umweltbezogenen Gefahren eines Stoffes, wie sie im Sicherheitsdatenblatt und durch die GHS-Kennzeichnung beschrieben werden.
- Kennzeichnungsfunktion: GHS-Gefahrensymbole dienen als visuelle Orientierung für Lagerentscheidungen, ersetzen jedoch kein Lagerkonzept und müssen durch H- und P-Sätze sowie organisatorische Maßnahmen ergänzt werden.
- Risikofaktoren: Unfall- und Haftungsrisiken entstehen vor allem durch fehlende Trennung unverträglicher Stoffe, zu hohe Lagermengen, unklare Zuständigkeiten und mangelhafte Kennzeichnung im Betrieb.
Gefahrstoffe gehören in vielen Betrieben zum Arbeitsalltag – etwa in Industrie, Handwerk, Laboren, Werkstätten oder technischen Dienstleistungsbereichen. Während der Umgang mit diesen Stoffen häufig detailliert geregelt ist, wird die Lagerung oft als organisatorischer Nebenaspekt behandelt.
Gerade hier entstehen typische Risiken: Stoffe werden dauerhaft in Arbeitsbereichen abgestellt, unverträgliche Chemikalien nebeneinander gelagert oder Umfüllungen nicht eindeutig gekennzeichnet. Solche Mängel erhöhen das Unfallrisiko und können im Schadensfall erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Rechtliche Grundlagen der Gefahrstofflagerung
Die rechtlichen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen ergeben sich nicht nur aus gesetzlichen Vorgaben, sondern auch aus anerkannten technischen Regeln. Für die betriebliche Praxis ist dabei besonders relevant, wie verbindlich diese Regelwerke sind und welchen Stellenwert sie bei Kontrollen oder im Schadensfall haben.
Rechtlicher Stellenwert der TRGS
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind rechtlich nicht unmittelbar bindend, besitzen jedoch eine hohe praktische Bedeutung. Unternehmen, die die TRGS einhalten, können grundsätzlich davon ausgehen, die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zu erfüllen. Abweichende Lösungen sind zulässig, müssen jedoch nachweislich ein gleichwertiges Schutzniveau bieten.
Eine offizielle Einordnung zum rechtlichen Status und zur Anwendung der TRGS stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bereit.
Lagerung ist nicht gleich Verwendung
Lagerung bezeichnet das Aufbewahren von Gefahrstoffen ohne unmittelbare Verwendung. Diese Abgrenzung ist wesentlich, da für Lagerbereiche andere Anforderungen gelten als für Arbeitsplätze und kurzfristige Nutzungssituationen.
Warum die GHS-Kennzeichnung für die Lagerung entscheidend ist
Die GHS-Gefahrensymbole bilden die Grundlage für die Einstufung und Lagerung von Gefahrstoffen. Ihre Bedeutung und rechtliche Einordnung werden im Ratgeber „GHS-Gefahrensymbole – Bedeutung, Anwendung und rechtliche Einordnung“ detailliert erläutert.
Für die Lagerpraxis gilt: Erst im Zusammenspiel von Piktogrammen, H- und P-Sätzen sowie Sicherheitsdatenblatt lassen sich konkrete Lageranforderungen ableiten.
GHS-Gefahrstoffe eindeutig kennzeichnen
Eine klare und gut sichtbare Kennzeichnung ist eine zentrale Voraussetzung, um Risiken im Umgang und bei der Lagerung von Gefahrstoffen zu minimieren. Gerade bei Umfüllungen und innerbetrieblichen Lagerbehältern sorgt eine normgerechte GHS-Kennzeichnung dafür, dass Gefahren schnell erkannt und korrekt eingeschätzt werden können.
Unsere GHS-Etiketten unterstützen Sie dabei, Gefahrstoffe eindeutig zu kennzeichnen und eine konsistente, nachvollziehbare Sicherheitskommunikation im Betrieb sicherzustellen.

Zentrale Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen
Gefahrstofflagerung orientiert sich an den jeweiligen Gefährdungseigenschaften. Zentrale Prinzipien sind Trennung, Mengenbegrenzung sowie geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen.
Lageranforderungen nach Gefahreneigenschaften
| Gefahreneigenschaft (GHS) | Typische Stoffe | Zentrale Lageranforderungen | Nutzen für die Praxis |
|---|---|---|---|
| Explosiv (GHS01) | Sprengstoffe, bestimmte selbstzersetzliche Stoffe/organische Peroxide | Erschütterung, Reibung, Wärme und Zündquellen vermeiden; Lagerung nur in geeigneten Bereichen/Behältern; strenge Zutritts- und Mengensteuerung | Minimiert Explosions- und Folgeschadenrisiken |
| Entzündbar (GHS02) | Lösemittel, Lacke, Aerosole | Zündquellen fernhalten; geeignete Sicherheitsschränke; Mengenbegrenzung | Brand- und Explosionsschutz |
| Oxidierend (GHS03) | Peroxide, Nitrate | Strikte Trennung von brennbaren Stoffen; geeignete Lagerabschnitte | Vermeidung von Brandverstärkung |
| Gase unter Druck (GHS04) | Druckgasflaschen (z. B. CO?, Stickstoff), tiefgekühlt verflüssigte Gase | Flaschen sichern (Umkippen verhindern); vor Erwärmung schützen; geeignete Belüftung; getrennte Lagerung nach Gasart; Schutz vor mechanischer Beschädigung | Reduziert Berst-, Erstickungs- und Kältegefahren |
| Ätzend (GHS05) | Säuren, Laugen | Auffangwannen; beständige Materialien; getrennte Lagerung unverträglicher Stoffe | Schutz vor Leckagen und Verätzungen |
| Akut toxisch (GHS06) | Hochtoxische Stoffe | Gesicherter Zugang; klare Zuständigkeiten; besonders sorgfältige Kennzeichnung | Minimierung von Fehlanwendungen |
| Gesundheitsschädlich/Reizend (GHS07) | Reinigungs- und Hilfsstoffe | Klare Kennzeichnung; geordnete Lagerung; Verwechslungen vermeiden | Vermeidung von Verharmlosung |
| Gesundheitsgefahr/chronisch (GHS08) | CMR-Stoffe, sensibilisierende Stoffe, Stoffe mit Organschädigung | Expositionsvermeidung organisatorisch absichern; Zugang beschränken; getrennte Lagerung/klare Zuordnung; konsequente Dokumentation (Gefahrstoffverzeichnis, Unterweisung) | Senkt Langzeitrisiken und stärkt Rechtssicherheit |
| Umweltgefährlich (GHS09) | Öle, Biozide, gewässergefährdende Stoffe | Auffangsysteme; Schutz vor Austritt/Leckage; geeignete Entsorgungs- und Notfallorganisation | Schutz von Gewässern und Boden |
Achtung: Dauerhaft abgestellte Gefahrstoffe in Arbeitsräumen gelten rechtlich häufig bereits als Lagerung. Wer Stoffe außerhalb vorgesehener Lagerbereiche aufbewahrt, ohne die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen, riskiert Beanstandungen, Haftung und Ordnungswidrigkeiten.
Die Übersicht zeigt, dass Lagerfehler meist nicht auf einzelne Versäumnisse zurückzuführen sind. Häufig wirken mehrere Faktoren zusammen – etwa unklare Zuständigkeiten, fehlende Trennung oder mangelhafte Kennzeichnung.
Um diese Risiken systematisch zu reduzieren, ist eine regelmäßige Überprüfung der Lagerorganisation sinnvoll.
Checkliste: Gefahrstoffe richtig lagern
Organisation
- Gefahrstoffverzeichnis aktuell?
- Zuständigkeiten festgelegt?
- Lagerung Teil der Gefährdungsbeurteilung?
Kennzeichnung
- Originalgebinde korrekt gekennzeichnet?
- Umfüllungen eindeutig beschriftet?
- Lagerorte klar markiert?
Lagermengen & Ordnung
- Höchstmengen eingehalten?
- Unverträgliche Stoffe getrennt?
- Keine Lagerung in Arbeitsräumen?
Technik & Kontrolle
- Belüftung vorhanden?
- Auffangsysteme vorhanden?
- Kontrollen dokumentiert?
Fazit
Die sachgerechte Lagerung von Gefahrstoffen ist ein zentraler Bestandteil eines professionellen Gefahrstoffmanagements. GHS-Gefahrensymbole machen Risiken sichtbar, die Lagerung setzt diese Informationen konsequent in Schutzmaßnahmen um.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Vorschriften gelten für die Lagerung von Gefahrstoffen?
Die rechtliche Grundlage bildet die Gefahrstoffverordnung. Ergänzend konkretisieren die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere die TRGS 510, die Anforderungen an Lagerung, Trennung und Lagermengen.
Reichen GHS-Gefahrensymbole für eine sichere Lagerung aus?
Nein. GHS-Symbole liefern eine erste Orientierung, ersetzen jedoch kein Lagerkonzept. Erst Sicherheitsdatenblatt, H- und P-Sätze sowie organisatorische Maßnahmen ermöglichen eine sichere Lagerung.
Müssen auch kleine Mengen von Gefahrstoffen speziell gelagert werden?
Ja, auch Kleinmengen unterliegen bestimmten Anforderungen. Diese sind häufig vereinfacht, solange Lagermengen begrenzt sind und keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen.
Wer trägt die Verantwortung für die Lagerung von Gefahrstoffen?
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber beziehungsweise bei der Unternehmensleitung. Aufgaben können delegiert werden, die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch bestehen.
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