Räumpflicht und Streupflicht - Pflichten, Haftung und Umsetzung im Winterdienst

Schnee und Eis sind im Winter ein vorhersehbares Risiko. Für Unternehmen, Grundstückseigentümer, Kommunen und Betreiber öffentlich zugänglicher Flächen ergibt sich daraus eine klare Verantwortung: Verkehrswege müssen so organisiert und gesichert werden, dass vermeidbare Unfälle unterbleiben. Die Räum- und Streupflicht ist dabei kein freiwilliger Service, sondern Teil der gesetzlich verankerten Verkehrssicherungspflicht – mit unmittelbaren haftungsrechtlichen Konsequenzen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Grundlage: Die Räum- und Streupflicht ist Teil der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht und betrifft Unternehmen, Grundstückseigentümer und Betreiber öffentlich zugänglicher Flächen.
- Regelung: Verantwortlichkeiten ergeben sich aus Bundesrecht, Landesgesetzen, kommunalen Satzungen und der Rechtsprechung – pauschale Regeln gibt es nicht.
- Übertragung: Die Pflicht kann auf Mieter oder Dienstleister übertragen werden, die Organisations- und Kontrollverantwortung verbleibt jedoch regelmäßig beim Eigentümer bzw. Betreiber.
- Umfang: Zeitfenster, Umfang und Intensität der Maßnahmen richten sich nach Zumutbarkeit, Verkehrsaufkommen und konkreter Gefahrenlage.
- Haftung: Verstöße können zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen und stellen ein relevantes Haftungsrisiko im betrieblichen Umfeld dar.
Was ist die Räum- und Streupflicht?
Die Räum- und Streupflicht beschreibt die Verpflichtung, Verkehrsflächen bei Schnee- und Eisglätte in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie ist Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und dient dazu, vorhersehbare Gefahren für Dritte zu minimieren.
Rechtlich leitet sich diese Pflicht insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB ab. Wer schuldhaft eine Gefahrenquelle nicht sichert und dadurch Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer verletzt, kann zum Schadenersatz verpflichtet sein. Maßgeblich ist dabei nicht, jede Gefahr vollständig auszuschließen, sondern das zumutbar Erforderliche zu tun, um Unfälle zu vermeiden.
Die konkrete Ausgestaltung der Räum- und Streupflicht ergibt sich aus einer Kombination aus Bundesrecht, Landesgesetzen, kommunalen Satzungen und der Rechtsprechung.

Warum ist die Räum- und Streupflicht für Unternehmen so wichtig?
Für Unternehmen und Organisationen ist die Räum- und Streupflicht weit mehr als eine formale Pflicht:
- Haftungsrisiken: Stürze von Mitarbeitenden, Kunden oder Lieferanten können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach sich ziehen.
- Organisationsverschulden: Nicht nur das Unterlassen des Räumens, sondern auch mangelhafte Organisation (fehlende Zuständigkeiten, keine Kontrollen) kann haftungsrelevant sein.
- Betriebsunterbrechungen: Unfälle können Abläufe stören, Flächen sperren oder behördliche Prüfungen nach sich ziehen.
- Reputation: Gerade im Kundenverkehr wird mangelnde Verkehrssicherheit schnell als Nachlässigkeit wahrgenommen.
Ein strukturierter Winterdienst ist daher Teil eines professionellen Risiko- und Sicherheitsmanagements.
Wer ist wann für Räumen und Streuen verantwortlich?
Öffentliche Hand und Kommunen
Grundsätzlich sind Länder, Kreise und Gemeinden für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen verantwortlich. Sie räumen und streuen jedoch nicht flächendeckend, sondern priorisieren nach Verkehrsbedeutung und Gefahrenlage. Hauptverkehrsachsen, Gefahrenstellen, Kreuzungen und wichtige Fußwege werden bevorzugt behandelt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften oder bei untergeordneten Straßen besteht häufig nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. In solchen Fällen wird erwartet, dass sich Verkehrsteilnehmende den winterlichen Bedingungen anpassen.
Grundstückseigentümer und Unternehmen
Für Gehwege entlang eines Grundstücks, für Zugänge, Eingänge und betrieblich genutzte Flächen sind in vielen Kommunen die Grundstückseigentümer oder Betreiber verantwortlich. Diese Pflicht wird häufig durch kommunale Satzungen auf private Anlieger übertragen.
Im gewerblichen Umfeld betrifft das insbesondere:
- Gehwege vor Büro-, Gewerbe- und Verwaltungsgebäuden
- Kunden- und Besucherparkplätze
- Zufahrten, Lieferzonen und Eingangsbereiche
Übertragung auf Mieter oder Dienstleister
Die Räum- und Streupflicht kann grundsätzlich übertragen werden:
- Auf Mieter: nur durch eine klare, vertragliche Regelung im Mietvertrag
- Auf Dienstleister: durch Beauftragung eines externen Winterdienstes
Wichtig: Auch bei der Beauftragung eines externen Winterdienstes verbleiben Organisations- und Kontrollpflichten beim Eigentümer oder Betreiber. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Haftungsentlastung nur bei ordnungsgemäßer Auswahl und Überwachung des Dienstleisters in Betracht kommt.
Wann und wie muss geräumt und gestreut werden?

Zeitliche Vorgaben
Die genauen Zeiten sind kommunal unterschiedlich geregelt, folgen aber meist festen Leitlinien:
- Werktags: Räum- und Streupflicht häufig ab 6 oder 7 Uhr
- Sonn- und Feiertage: meist ab 9 Uhr
- Ende der Pflicht: in der Regel zwischen 20 und 22 Uhr
Bei plötzlich auftretender Glätte (z. B. Eisregen) besteht eine Pflicht zum zeitnahen Tätigwerden. Eine kurze Reaktionszeit wird zugestanden, vollständige Untätigkeit jedoch nicht.
Umfang der Maßnahmen
Die Pflicht beschränkt sich auf das Erforderliche:
- Es muss nicht jede Fläche vollständig eisfrei sein.
- Bei Gehwegen genügt häufig ein sicher begehbarer Streifen.
- Streuen ist zu wiederholen, wenn die Wirkung nachlässt.
Bei starkem, anhaltendem Schneefall kann es ausreichend sein, nach Ende des Schneefalls erneut zu räumen.
Typische Praxisfälle im gewerblichen Umfeld
Kunden- und Mitarbeiterparkplätze
Parkplätze müssen nicht vollständig geräumt sein. Es genügt in der Regel, sichere Zugänge zu Gebäuden und zu den abgestellten Fahrzeugen zu gewährleisten. Zwischen einzelnen Parkplätzen muss nicht zwingend geräumt werden.
Lieferzonen und Zufahrten
Bereiche mit regelmäßigem Lieferverkehr unterliegen erhöhten Sicherungspflichten. Rutschgefahr beim Be- und Entladen gilt als vorhersehbares Risiko.
Temporäre Gefahrenstellen
Bei kurzfristigen Risiken – etwa plötzlicher Glätte – können Warnhinweise und temporäre Sicherungsmaßnahmen sinnvoll sein, ersetzen aber nicht dauerhaft die Räum- und Streupflicht.
Sicherung bei eingeschränktem Winterdienst klar kommuniziert
Unsere Hinweisschilder machen temporär eingeschränkten Winterdienst eindeutig sichtbar und unterstützen die klare Information von Mitarbeitenden, Kunden und Besuchern. Wetterfest, gut lesbar und für den dauerhaften Einsatz im Außenbereich geeignet, tragen sie zur transparenten Gefahrenkennzeichnung bei. Setzen Sie auf eine professionelle Beschilderung und kennzeichnen Sie betroffene Flächen eindeutig.

Haftung bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht
Kommt es zu einem Unfall, wird geprüft:
- bestand eine Räum- und Streupflicht?
- wurde sie ordnungsgemäß erfüllt?
- war der Unfall vorhersehbar und vermeidbar?
Liegt eine Pflichtverletzung vor, können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche entstehen. Eine Haftpflichtversicherung ist sinnvoll, ersetzt jedoch keine ordnungsgemäße Organisation des Winterdienstes.
Achtung: Hinweisschilder wie „Betreten auf eigene Gefahr“ setzen die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen oder allgemein zugänglichen Flächen nicht außer Kraft.

Fazit: Rechtssicherer Winterdienst im Unternehmen
Die Räum- und Streupflicht ist ein zentraler Bestandteil der Verkehrssicherung im Winter. Für Unternehmen bedeutet sie vor allem eines: klare Zuständigkeiten, eine nachvollziehbare Organisation und regelmäßige Kontrollen. Entscheidend ist nicht, jede theoretische Gefahr auszuschließen, sondern vorhersehbare Risiken im Rahmen des Zumutbaren wirksam zu minimieren.
Ein professionell organisierter Winterdienst reduziert Haftungsrisiken, schützt Mitarbeitende, Kunden und Dritte und trägt zur Rechtssicherheit im betrieblichen Alltag bei. Wer Verantwortlichkeiten dokumentiert, Maßnahmen kontrolliert und bei Bedarf externe Dienstleister sinnvoll einbindet, erfüllt seine Pflichten auch bei anspruchsvollen Witterungsverhältnissen zuverlässig.
Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht (FAQ)
Muss immer vollständig geräumt und gestreut werden?
Nein. Es reicht aus, einen ausreichend breiten und sicher begehbaren Bereich zu schaffen, der dem üblichen Verkehrsaufkommen entspricht. Eine vollständige Schnee- oder Eisfreiheit aller Flächen ist rechtlich nicht erforderlich.
Wer haftet, wenn ein externer Winterdienst beauftragt wurde?
Grundsätzlich bleibt der Eigentümer oder Betreiber zur Organisation und Kontrolle verpflichtet. Wird der Winterdienst mangelhaft ausgeführt und dies nicht überwacht, kann dennoch eine Haftung bestehen.
Gilt die Räum- und Streupflicht auch nachts?
In der Regel endet die Pflicht am Abend (meist zwischen 20 und 22 Uhr) und beginnt am nächsten Morgen. Bei besonderem Publikumsverkehr oder betrieblich genutzten Flächen kann jedoch auch außerhalb dieser Zeiten eine Sicherungspflicht bestehen.
Reichen Warnschilder wie „Achtung Glätte“ oder „Betreten auf eigene Gefahr“ aus?
Nein. Warnhinweise können notwendige Räum- und Streumaßnahmen ergänzen, sie aber nicht ersetzen. Auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen bleibt die Sicherungspflicht grundsätzlich bestehen.
Muss bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen ständig geräumt werden?
Nein. Bei starkem, andauerndem Schneefall darf das Ende des Niederschlags abgewartet werden, bevor erneut geräumt wird. Bei plötzlicher Glätte ist jedoch ein zeitnahes Tätigwerden erforderlich.
Sind Kunden- und Mitarbeiterparkplätze vollständig zu räumen?
Nein. Es genügt, sichere Zugänge zu Gebäuden sowie zu den abgestellten Fahrzeugen zu gewährleisten. Zwischen einzelnen Parkflächen muss nicht zwingend geräumt oder gestreut werden.
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