Schild Videoüberwachung - Hinweisschilder und Aufkleber

Mit einem Schild Videoüberwachung kennzeichnen Sie Bereiche, die mit Kameras überwacht werden. Entdecken Sie Schilder und Aufkleber für Gebäude, Betriebsgelände, Zufahrten und Parkplätze – vom kompakten Kamerahinweis bis zum individualisierbaren Videoüberwachungsschild mit zusätzlichen Angaben.

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Hinweisschild "Video Infozeichen", Folie, 180 x 180 mm, Einzeletikett
Hinweisschild "Video Infozeichen", Folie, 180 x 180 mm, Einzeletikett

ab 2,23 pro Stück   Lieferzeit: 1-2 Tage

Hinweisschild Aufkleber "Dieser Bereich wird videoüberwacht!" Folie 300 x 200 mm
Hinweisschild Aufkleber "Dieser Bereich wird videoüberwacht!" Folie 300 x 200 mm

ab 3,22 pro Stück   Lieferzeit: 3-5 Tage

Hinweisschild "Videoüberwachung"
Hinweisschild "Videoüberwachung"

ab 1,06 pro Stück   Lieferzeit: 1-2 Tage

Hinweisschild Videoüberwachung "mit Wunschtext"
Hinweisschild Videoüberwachung "mit Wunschtext"

ab 4,22 pro Stück   Lieferzeit: 5-7 Tage

Hinweisschild "Dieser Bereich wird videoüberwacht"
Hinweisschild "Dieser Bereich wird videoüberwacht"

ab 1,06 pro Stück   Lieferzeit: 1-2 Tage

Hinweisschild / Kombischild "Videoüberwachung"
Hinweisschild / Kombischild "Videoüberwachung"

ab 1,63 pro Stück   Lieferzeit: 1-2 Tage

Hinweisschild Videoüberwachung nach DSGVO mit Text nach Wunsch
Hinweisschild Videoüberwachung nach DSGVO mit Text nach Wunsch

ab 6,28 pro Stück   Lieferzeit: 4-6 Tage

Hinweisschild / Kombischild Videoüberwachung "mit Wunschtext"
Hinweisschild / Kombischild Videoüberwachung "mit Wunschtext"

ab 1,94 pro Stück   Lieferzeit: 3-5 Tage

Hinweisschild gelb "Videoüberwachung"
Hinweisschild gelb "Videoüberwachung"

ab 1,34 pro Stück   Lieferzeit: 3-5 Tage

Kombischild Videoüberwachung "mit Wunschtext"
Kombischild Videoüberwachung "mit Wunschtext"

ab 1,94 pro Stück   Lieferzeit: 5-7 Tage

Hinweisschild "videoüberwacht"
Hinweisschild "videoüberwacht"

ab 0,48 pro Stück   Lieferzeit: 1-2 Tage

Hinweisschild "24 Std. videoüberwacht"
Hinweisschild "24 Std. videoüberwacht"

ab 0,48 pro Stück   Lieferzeit: 1-2 Tage

Hinweisschild "Video überwacht" Folie vorderseitig klebend Ø 50 mm
Hinweisschild "Video überwacht" Folie vorderseitig klebend Ø 50 mm

3,90 pro Stück   Lieferzeit: 4-6 Tage


Welches Schild Videoüberwachung passt zu meinem Einsatzort?

Ob Eingangstür, Firmenzufahrt oder Parkplatz: Ein Videoüberwachungsschild sollte zum Montageort, zum Betrachtungsabstand und zu den Informationen passen, die dargestellt werden sollen.

VarianteGeeignet fürBesonderheit
Aufkleber VideoüberwachungTüren, Fenster und glatte Flächenplatzsparend und direkt aufklebbar
Hinweisschild VideoüberwachungEingänge, Gebäude und Betriebsgeländegut sichtbar und dauerhaft montierbar
AluminiumschildAußenbereiche und feste Montagestabile Ausführung
KombischildBereiche mit Symbol und zusätzlichem Hinweistextschnelle visuelle Erfassung
Schild Videoüberwachung mit Wunschtextindividuelle betriebliche KennzeichnungText an den Einsatzbereich anpassbar
Individualisierbares Datenschutz-Schildtatsächliche VideoüberwachungPlatz für Angaben zur Datenverarbeitung

Aufkleber oder festes Videoüberwachungsschild?

Ein Aufkleber Videoüberwachung eignet sich besonders für glatte Flächen wie Türen, Fenster oder geeignete Wandflächen. Er benötigt keine zusätzliche Befestigung und kann auch dort eingesetzt werden, wo für ein größeres Schild wenig Platz vorhanden ist.

Feste Schilder sind sinnvoll, wenn die Kennzeichnung dauerhaft montiert und bereits aus größerer Entfernung erkannt werden soll. Das gilt beispielsweise an Toren, Zufahrten, Zäunen oder Gebäudefassaden.

Für Außenbereiche sollte das Material zur Witterungsbelastung und zur vorgesehenen Befestigung passen. Entscheidend sind daher nicht nur Motiv und Text, sondern auch Größe, Material und Montageort.

Standardschild oder Schild Videoüberwachung mit Wunschtext?

Ein Standardschild mit Kamerasymbol und einem deutlichen Hinweis auf die Videoüberwachung macht einen überwachten Bereich schnell erkennbar.

Werden tatsächlich personenbezogene Daten verarbeitet, sind jedoch zusätzliche Informationspflichten zu beachten. Individualisierbare Videoüberwachungsschilder bieten hierfür mehr Platz und können unter anderem Angaben zum Verantwortlichen und zum Zweck der Überwachung aufnehmen.

Welche Angaben erforderlich sind, richtet sich nach der konkreten Videoüberwachung. Die europäischen Datenschutzleitlinien sehen dafür ein mehrstufiges Informationskonzept vor.

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für Videoüberwachungsschilder?

Werden Personen durch eine Kamera identifizierbar erfasst, werden grundsätzlich personenbezogene Daten verarbeitet. Maßgeblich sind deshalb insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und bei öffentlich zugänglichen Räumen zusätzlich § 4 BDSG.

Eine Kamera darf nicht allein deshalb eingesetzt werden, weil ein Hinweisschild vorhanden ist. Zunächst muss eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bestehen.

Bei privatwirtschaftlichen Unternehmen kommt insbesondere ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Dabei müssen ein konkreter Zweck, die Erforderlichkeit der Überwachung und die Interessen der betroffenen Personen berücksichtigt werden. Die EDPB-Leitlinien betonen ausdrücklich, dass Videoüberwachung nicht erforderlich ist, wenn der Zweck mit weniger eingriffsintensiven Mitteln angemessen erreicht werden kann.

Für öffentlich zugängliche Räume enthält § 4 BDSG weitere Vorgaben. Die Überwachung kann unter anderem zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig sein, sofern sie erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

Gut zu wissen: Ein Schild Videoüberwachung informiert über eine bestehende Überwachung. Es schafft selbst keine Rechtsgrundlage für den Betrieb einer Kamera.

Was muss auf einem Schild Videoüberwachung stehen?

Bei einer tatsächlichen Videoüberwachung reicht es nicht immer aus, lediglich ein Kamerasymbol oder den Text Videoüberwachung anzubringen.

Die europäischen Datenschutzleitlinien empfehlen ein zweistufiges Informationskonzept. Die wichtigsten Informationen werden unmittelbar am überwachten Bereich bereitgestellt. Weiterführende Pflichtinformationen können in einer zweiten Ebene ergänzt werden.

Erste Informationsebene am überwachten Bereich

Die erste Informationsebene ist das, was Personen sehen sollen, bevor sie den überwachten Bereich betreten.

Nach den EDPB-Leitlinien sollte sie insbesondere die wichtigsten Informationen zur Verarbeitung enthalten. Dazu gehören beispielsweise:

  • Hinweis auf die Videoüberwachung
  • Zweck der Verarbeitung
  • Identität des Verantwortlichen
  • Hinweis auf die Rechte betroffener Personen
  • besonders relevante Auswirkungen der Verarbeitung
  • Verweis auf die ausführliche zweite Informationsebene

Je nach Verarbeitung können zusätzlich etwa das verfolgte berechtigte Interesse, Angaben zur Speicherung oder Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten relevant sein.

Für öffentlich zugängliche Räume enthält das deutsche BDSG eine besonders klare Vorgabe: Der Umstand der Beobachtung sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen müssen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar gemacht werden.

Ein individualisierbares Schild Videoüberwachung kann deshalb sinnvoll sein, wenn neben Kamerasymbol und Hinweistext weitere betriebliche Angaben direkt am überwachten Bereich dargestellt werden sollen.

Zweite Informationsebene nach Art. 13 DSGVO

Nicht sämtliche Datenschutzinformationen müssen auf einem einzigen Schild untergebracht werden.

Die ausführliche zweite Informationsebene kann beispielsweise über einen Aushang, ein Informationsblatt oder eine digitale Informationsseite bereitgestellt werden. Die erste Ebene muss eindeutig darauf hinweisen, wo diese zusätzlichen Informationen zu finden sind.

Die zweite Ebene enthält die vollständigen erforderlichen Informationen nach Art. 13 DSGVO. Dazu können unter anderem gehören:

  • Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
  • gegebenenfalls berechtigte Interessen
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern
  • Speicherdauer oder Kriterien für ihre Festlegung
  • Rechte der betroffenen Personen
  • Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Die zweite Informationsebene sollte leicht zugänglich sein. Nach den EDPB-Leitlinien sollte sie insbesondere erreichbar sein, ohne dass eine Person dafür erst den überwachten Bereich betreten muss.

Praxis-Tipp: Ein QR-Code oder eine Internetadresse kann auf weiterführende Datenschutzinformationen verweisen. Die EDPB-Leitlinien empfehlen allerdings, die ausführlichen Informationen zusätzlich auch auf nicht ausschließlich digitalem Weg leicht zugänglich zu machen.

Wo muss ein Schild Videoüberwachung angebracht werden?

Der Hinweis sollte so positioniert sein, dass Personen die Videoüberwachung erkennen können, bevor sie den überwachten Bereich betreten.

Die EDPB-Leitlinien nennen als Orientierung eine gut erkennbare Position ungefähr auf Augenhöhe. Gleichzeitig muss für Betroffene verständlich sein, welcher Bereich überwacht wird. Die Position der Kamera selbst muss dagegen nicht zwingend offengelegt werden.

Typische Einsatzbereiche sind:

  • Gebäudeeingänge: Besucher sollten den Hinweis wahrnehmen können, bevor sie in den überwachten Eingangsbereich gelangen.
  • Grundstückszufahrten und Tore: Bei Firmengeländen oder Betriebshöfen sollte das Schild bereits vor dem Einfahren oder Betreten des überwachten Bereichs sichtbar sein.
  • Parkplätze: Werden Parkflächen überwacht, sollte die Kennzeichnung an relevanten Zufahrten und Zugängen angebracht werden. § 4 BDSG nennt öffentlich zugängliche Parkplätze ausdrücklich als Beispiel öffentlich zugänglicher großflächiger Anlagen.
  • Empfangs- und Kundenbereiche: Auch hier sollte der Hinweis sichtbar sein, bevor Besucher den eigentlichen Erfassungsbereich erreichen.

Eine feste allgemeine Montagehöhe schreibt die DSGVO nicht vor. Entscheidend ist, dass die Information gut sichtbar, verständlich und dem überwachten Bereich eindeutig zugeordnet ist.

Welche Größe sollte ein Schild Videoüberwachung haben?

Eine einheitliche gesetzliche Standardgröße für jedes Videoüberwachungsschild gibt es nicht.

Entscheidend ist, dass die Informationen am jeweiligen Standort leicht wahrgenommen und gelesen werden können. Das Format sollte deshalb zum Betrachtungsabstand und zum Umfang der dargestellten Angaben passen.

Bei der Auswahl sind besonders relevant:

  • Betrachtungsabstand
  • Montagehöhe
  • verfügbare Fläche
  • Schriftgröße und Kontrast
  • Beleuchtung
  • Informationsumfang
  • Einsatz im Innen- oder Außenbereich

Ein kleines Videoüberwachungsschild kann beispielsweise an einer Eingangstür gut funktionieren. An einer Grundstückszufahrt oder einem großflächigen Parkplatz kann dagegen ein größeres Format sinnvoll sein.

Schild Videoüberwachung für den Außenbereich auswählen

An Zufahrten, Zäunen, Fassaden und Parkplätzen ist die Kennzeichnung dauerhaft Witterungseinflüssen ausgesetzt. Material und Befestigung sollten deshalb zum Einsatzort passen.

Stabile Schilder eignen sich insbesondere für eine dauerhafte Montage an Fassaden, Toren, Pfosten oder Zäunen. Selbstklebende Varianten sind für geeignete glatte Oberflächen eine unkomplizierte Alternative.

Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass das Schild Videoüberwachung nicht nur unmittelbar nach der Montage, sondern auch dauerhaft gut erkennbar bleibt. Verschmutzung, Bewuchs oder eine ungünstige Platzierung können die Sichtbarkeit im Laufe der Zeit beeinträchtigen.

Videoüberwachungsschilder für Betrieb und Firmengelände

In Unternehmen kann Videoüberwachung beispielsweise Eingangsbereiche, Warenlager, Zufahrten, Verkaufsflächen oder Parkplätze betreffen.

Die Anforderungen unterscheiden sich dabei je nach Bereich und Zweck. Besonders sensibel ist die Überwachung von Beschäftigten. Hier können neben den allgemeinen Anforderungen der DSGVO weitere arbeits- und datenschutzrechtliche Vorgaben relevant sein.

Ein Videoüberwachungsschild löst diese Fragen nicht. Es sorgt aber dafür, dass die bestehende Überwachung für Beschäftigte, Kunden, Besucher und andere betroffene Personen transparent gekennzeichnet werden kann.

Bei größeren Standorten sollte geprüft werden, ob ein einzelnes Schild ausreicht oder mehrere Zugänge zum überwachten Bereich gekennzeichnet werden müssen.

Individuelles Schild Videoüberwachung mit eigenen Angaben

Standardhinweise eignen sich vor allem dort, wo ein Kamerasymbol oder ein kurzer Hinweis benötigt wird. Sobald zusätzliche Angaben direkt auf dem Schild dargestellt werden sollen, bietet sich eine individualisierbare Variante an.

Bei Aufkleber.org können Videoüberwachungsschilder mit eigenen Angaben an den jeweiligen Einsatzbereich angepasst werden.

Das ist beispielsweise praktisch für:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • betriebsspezifische Hinweise
  • Zweck der Videoüberwachung
  • ergänzende Datenschutzinformationen
  • Verweis auf weiterführende Informationen
Hinweisschild Videoüberwachung nach DSGVO mit Text nach Wunsch

Schild Videoüberwachung individuell gestalten

Ergänzen Sie die für Ihren Anwendungsfall vorgesehenen Angaben direkt auf dem Schild und verbinden Sie den sichtbaren Kamerahinweis mit Ihren individuellen Informationen.

Ein Videoüberwachungsschild macht eine Kamera nicht automatisch zulässig

Die Kennzeichnung und die Zulässigkeit der Videoüberwachung sind rechtlich getrennt zu betrachten.

Vor dem Einsatz einer Kamera muss feststehen, welchem konkreten Zweck die Überwachung dient und auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten verarbeitet werden. Insbesondere bei einer Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen müssen Erforderlichkeit und Interessenabwägung geprüft werden.

Auch der erfasste Bereich sollte auf das notwendige Maß begrenzt werden. Die EDPB-Leitlinien weisen beispielsweise darauf hin, dass eine private Überwachung des eigenen Grundstücks problematisch werden kann, wenn zusätzlich öffentliche Bereiche oder benachbarte Grundstücke erfasst werden.

Das Schild Videoüberwachung übernimmt anschließend die Informationsfunktion: Personen sollen erkennen können, dass sie einen überwachten Bereich betreten und wer für die Verarbeitung verantwortlich ist.

Häufige Fragen zu Schild Videoüberwachung

Sind Videoüberwachungsschilder Pflicht?

Bei einer datenschutzrechtlich relevanten Videoüberwachung müssen betroffene Personen transparent über die Verarbeitung informiert werden.
Für öffentlich zugängliche Räume verlangt § 4 Abs. 2 BDSG ausdrücklich, dass der Umstand der Beobachtung sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar gemacht werden. Die EDPB-Leitlinien sehen für Videoüberwachung eine sichtbare erste Informationsebene in Form eines Warnhinweises vor.
Ein Schild Videoüberwachung ist daher das typische Mittel, um diese Informationen am überwachten Bereich sichtbar bereitzustellen.

Reicht ein Schild mit Kamerasymbol aus?

Bei tatsächlicher Videoüberwachung reicht ein reines Kamerasymbol regelmäßig nicht aus, um sämtliche Informationspflichten abzudecken.
Die erste Informationsebene soll bereits wesentliche Angaben zur Verarbeitung enthalten und auf die ausführlicheren Informationen der zweiten Ebene verweisen.

Muss der Verantwortliche auf dem Videoüberwachungsschild stehen?

Bei der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume müssen nach § 4 Abs. 2 BDSG Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar gemacht werden.
Auch die EDPB-Leitlinien nennen die Identität des Verantwortlichen als wesentlichen Bestandteil der ersten Informationsebene.

Wo muss ein Schild Videoüberwachung angebracht werden?

Das Schild sollte so angebracht werden, dass Personen die Videoüberwachung erkennen können, bevor sie den überwachten Bereich betreten. Gleichzeitig sollte eindeutig erkennbar sein, welcher Bereich von der Überwachung betroffen ist.

Welche Informationen gehören auf ein Videoüberwachungsschild?

Die erste Informationsebene sollte insbesondere die Videoüberwachung kenntlich machen, über den Zweck und den Verantwortlichen informieren sowie auf weiterführende Datenschutzinformationen verweisen. Welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind, hängt von der konkreten Verarbeitung ab.

Müssen alle Angaben nach DSGVO direkt auf dem Schild stehen?

Nein. Die EDPB-Leitlinien sehen ausdrücklich ein mehrstufiges Informationskonzept vor. Die wichtigsten Informationen werden auf der ersten Ebene dargestellt. Die vollständigen Angaben nach Art. 13 DSGVO können über eine leicht zugängliche zweite Informationsebene bereitgestellt werden.

Welche Größe muss ein Schild Videoüberwachung haben?

Eine allgemeingültige gesetzliche Mindestgröße gibt es nicht. Das Schild muss am jeweiligen Standort gut wahrnehmbar und lesbar sein. Größe und Gestaltung sollten deshalb an Betrachtungsabstand, Montageposition und Informationsumfang angepasst werden.

Darf ich mit einem Schild Videoüberwachung auch abschrecken, wenn keine Kamera vorhanden ist?

Ein Hinweisschild ohne tatsächliche Videoüberwachung verarbeitet für sich genommen keine personenbezogenen Daten. Unabhängig davon sollte die Kennzeichnung nicht irreführend eingesetzt werden oder den Eindruck einer Datenverarbeitung vermitteln, die tatsächlich in anderer Form stattfindet. Ob der Einsatz im konkreten Umfeld sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Zweck und der Gestaltung ab.

Eignet sich ein Schild Videoüberwachung auch für Parkplätze?

Ja. Videoüberwachungsschilder können an überwachten Parkplätzen, Zufahrten und Betriebsgeländen eingesetzt werden. Bei tatsächlicher Videoüberwachung sollte die Kennzeichnung so positioniert sein, dass Personen sie erkennen können, bevor sie in den überwachten Bereich gelangen. Öffentlich zugängliche Parkplätze werden auch in § 4 BDSG ausdrücklich berücksichtigt.

Macht ein Hinweisschild die Videoüberwachung automatisch zulässig?

Nein. Das Schild informiert über die Videoüberwachung, schafft aber keine Rechtsgrundlage für deren Betrieb. Zweck, Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit und die Interessen betroffener Personen müssen unabhängig von der Kennzeichnung geprüft werden.

Die Inhalte dieser Website dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.

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