ASR A1.3: Was die Technische Regel für Sicherheitskennzeichnung vorschreibt

Author: Robert Rey
Lesedauer: 7 Minuten
Veröffentlicht am: 30. April 2026
Mitarbeiter besprechen Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3 im Betrieb

Wer für Sicherheitskennzeichnung im Betrieb verantwortlich ist, stößt schnell auf die ASR A1.3. Die Technische Regel gibt vor, wie Sicherheits- und Gesundheitsschutzzeichen in Arbeitsstätten gestaltet, dimensioniert und angebracht sein müssen. Doch zwischen Normverweisen, Tabellen und Änderungshistorie verliert man leicht den Überblick. Dieser Ratgeber fasst die ASR A1.3 kompakt zusammen. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Was ist die ASR A1.3? Eine Technische Regel, die die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert und festlegt, wie Sicherheitszeichen in Betrieben auszusehen und angebracht zu sein haben.
  • Ist die ASR A1.3 verbindlich? Nein, sie ist nicht rechtsverbindlich. Bei Einhaltung kann jedoch in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind (Vermutungswirkung).
  • Welche Zeichen regelt sie? Fünf Kategorien: Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen; jeweils nach DIN EN ISO 7010.
  • Was müssen Arbeitgeber tun? Gefährdungsbeurteilung durchführen, passende Kennzeichnung anbringen, Beschäftigte unterweisen und die Kennzeichnung bei Änderungen aktualisieren.

Was ist die ASR A1.3?

Die ASR A1.3 ist eine Arbeitsstättenregel, herausgegeben vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Ihr vollständiger Titel lautet „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. Sie konkretisiert § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die ihrerseits die EU-Richtlinie 92/58/EWG in nationales Recht umsetzt.

Bedeutung in der Praxis:

  • Vermutungswirkung: Wer die ASR A1.3 einhält, kann in der Regel davon ausgehen, die Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen. 
  • Aktuelle Fassung: Neufassung vom 28.02.2013, die die Vorgängerversion von 2007 ablöst.
  • Normanbindung: Die ASR A1.3 verweist auf DIN EN ISO 7010 (Sicherheitszeichen) und DIN ISO 23601 (Flucht- und Rettungspläne).

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Welche Kennzeichnungsarten regelt die ASR A1.3?

Die Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3 unterscheidet sechs Kennzeichnungsarten: Sicherheitszeichen (visuell), Sicherheitsmarkierungen, Leuchtzeichen, Schallzeichen, verbale Kommunikation und Handzeichen. Den Kern bilden die visuellen Sicherheitszeichen, die aus einer festgelegten Kombination von Form, Farbe und Piktogramm bestehen.

Übersicht der fünf Zeichenkategorien:

KategorieFormSicherheitsfarbe (RAL)KontrastfarbePiktogrammfarbeBeispiel
VerbotszeichenRundRot (RAL 3001), Rand + QuerbalkenWeißSchwarzP002
WarnzeichenDreieckigGelb (RAL 1003)SchwarzSchwarzW001
GebotszeichenRundBlau (RAL 5005)WeißWeißM003
RettungszeichenRechteckig/quadratischGrün (RAL 6032)WeißWeißE001
BrandschutzzeichenRechteckig/quadratischRot (RAL 3001)WeißWeißF001

Zusatzzeichen ergänzen ein Sicherheitszeichen mit Text oder Piktogramm, etwa Richtungspfeile oder Mengenangaben. Kombinationszeichen vereinen Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen auf einem Träger. Dabei gilt: Eine Anhäufung von Zeichen ist zu vermeiden.

Weitere Kennzeichnungsarten im Überblick:

  • Sicherheitsmarkierungen: Gelb-schwarze Streifen kennzeichnen ständige Hindernisse und Gefahrstellen, rot-weiße Streifen zeitlich begrenzte Hindernisse. Dazu gehören auch Fahrwegsbegrenzungen in Lager- und Produktionsbereichen.
  • Leucht- und Schallzeichen: Die ASR A1.3 definiert Anforderungen an optische und akustische Signale (z. B. Alarmsirenen, Blitzleuchten). Diese Zeichen ergänzen die visuelle Kennzeichnung, etwa in Bereichen mit hohem Lärmpegel.
  • Flucht- und Rettungspläne: Anforderungen an die Darstellung nach DIN ISO 23601, einschließlich Gebäudegrundriss, Fluchtwegeverlauf, Erste-Hilfe-Einrichtungen und Sammelstellen.
  • Gefahrstoffkennzeichnung: Die ASR A1.3 enthält ergänzende Regelungen zur Kennzeichnung von Lagerbereichen; die Kennzeichnung von Gefahrstoffen selbst richtet sich vorrangig nach der CLP-Verordnung.

Wie hat sich die ASR A1.3 entwickelt?

Die ASR A1.3 wurde seit ihrer Erstveröffentlichung mehrfach überarbeitet, um mit internationalen Normen Schritt zu halten. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Meilensteine.

JahrMeilenstein
2007Erste Fassung der ASR A1.3 (GMBl 2007, S. 674)
2013Neufassung: Anpassung an DIN EN ISO 7010 und DIN ISO 23601, ersetzt die Version von 2007
Januar 2017Formale Änderungen (GMBl 2017, S. 7)
Juli 2017Formale Änderungen; E017 (Automatischer Externer Defibrillator) als neues Rettungszeichen aufgenommen (GMBl 2017, S. 398)
März 2022Sicherheitsbeleuchtung (ASR A3.4/7) integriert, Nachleuchtanforderungen präzisiert

Wie groß müssen Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 sein?

Die richtige Größe eines Sicherheitszeichens hängt von der Erkennungsweite ab, also der maximalen Entfernung, aus der das Zeichen noch eindeutig wahrgenommen werden muss. Tabelle 3 der ASR A1.3 gibt dafür konkrete Mindestmaße vor.

Erkennungsweiten und Mindestgrößen 

Die folgende Tabelle stellt einen Auszug aus Tabelle 3 der ASR A1.3 dar:

ErkennungsweiteVerbots-/Gebotszeichen (Durchmesser)Warnzeichen (Basis)Rettungs-/Brandschutzzeichen (Höhe)
1 m25 mm50 mm25 mm
3 m100 mm100 mm50 mm
6 m200 mm200 mm100 mm
9 m300 mm300 mm100 mm
12 m300 mm400 mm 150 mm
19 m600 mm600 mm 200 mm

Praxisbeispiele

  • Flur (5 m Sichtentfernung): mindestens 200 mm Durchmesser
  • Produktionshalle (10–20 m): mindestens 400–600 mm
  • Außenbereich (>20 m): ab 600 mm aufwärts

Anbringung

  • Sichthöhe: Auf Augenhöhe oder leicht darüber, damit das Zeichen beim Betreten des Bereichs sofort erkennbar ist. Als Richtwert gilt in der Praxis ca. 1,5–2 m.
  • Nicht verdeckt: Regale, Maschinen oder geöffnete Türen dürfen die Sicht nicht blockieren
  • Dauerhaft befestigt: Zeichen müssen fest montiert und gegen Herabfallen gesichert sein

Materialanforderungen

Sicherheitszeichen müssen reinigungsfähig und mechanisch belastbar sein. Für den Außeneinsatz ist zusätzlich UV-Beständigkeit erforderlich. Verblasste oder beschädigte Zeichen sind umgehend auszutauschen.

Langnachleuchtende Zeichen

Rettungs- und Brandschutzzeichen müssen langnachleuchtend sein, wenn keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist (ASR A1.3, Abschnitt 5.1 Abs. 7). 

Die Schilder müssen die Leuchtdichteklasse C nach DIN 67510-1:2020-05 erfüllen. Das bedeutet mindestens 140 mcd/m² nach 10 Minuten und mindestens 20 mcd/m² nach 60 Minuten. 

Verbots-, Warn- und Gebotszeichen unterliegen in der Regel keiner Nachleuchtpflicht. In dunklen Bereichen ohne ausreichende Beleuchtung kann Nachleuchtung dennoch sinnvoll sein.

Was müssen Arbeitgeber bei der Umsetzung beachten?

Die Verantwortung für die Sicherheitskennzeichnung liegt beim Arbeitgeber

Die Umsetzung beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung. Sie ermittelt, welche Bereiche welche Kennzeichnung benötigen, und ist bereits bei der Planung einer Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Kennzeichnungskonzept, das dokumentiert und bei Änderungen aktualisiert werden muss (neue Maschinen, Umbauten, geänderte Prozesse).

Bei Neubau oder wesentlichen Änderungen sind ausschließlich aktuelle Zeichen nach DIN EN ISO 7010 zu verwenden.

Checkliste: Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3

  • Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert
  • Sicherheitszeichen entsprechen DIN EN ISO 7010
  • Größen nach Erkennungsweite (Tabelle 3) gewählt
  • Anbringung deutlich erkennbar und dauerhaft
  • Rettungs- und Brandschutzzeichen langnachleuchtend (wenn keine Sicherheitsbeleuchtung)
  • Alte Zeichen (vor DIN EN ISO 7010) ersetzt
  • Beschäftigte über Bedeutung der Zeichen unterwiesen
  • Jährliche Sichtprüfung eingeplant
  • Barrierefreiheit geprüft (Zwei-Sinne-Prinzip nach ASR V3a.2, Anhang A1.3)

Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3

Wer die ASR A1.3 konsequent umsetzt, schafft im Betrieb klare Verhältnisse – für Beschäftigte, Besucher und Behörden gleichermaßen. Normgerechte Kennzeichnung reduziert Unfallrisiken, erleichtert Begehungen und entlastet Verantwortliche im Ernstfall. Entscheidend ist dabei nicht allein die Auswahl des richtigen Zeichens, sondern das Zusammenspiel aus Größe, Material, Anbringungsort und regelmäßiger Prüfung.

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Häufige Fragen zur ASR A1.3

Gibt es Übergangsfristen für bestehende Kennzeichnungen nach ASR A1.3?

Die ASR A1.3 enthält keine eigenen Übergangsfristen. Bei Neubau, wesentlichen Änderungen oder Umbauten müssen ausschließlich aktuelle Zeichen nach DIN EN ISO 7010 verwendet werden. Bestehende Zeichen (vor 2013) dürfen nur weiter genutzt werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung bestätigt, dass sie gleichwertigen Schutz bieten. Eine Mischung alter und neuer Symbole sollte vermieden werden. Maßgeblich ist, dass die Kennzeichnung eindeutig und verständlich ist.

Welche Dokumentationspflichten ergeben sich bei Abweichungen von der ASR A1.3?

Abweichungen von der ASR A1.3 sind nur zulässig, wenn der Arbeitgeber gleichwertige Schutzmaßnahmen nachweist (§ 3a Abs. 1 ArbStättV). Die Gefährdungsbeurteilung muss in diesem Fall die Begründung für die Abweichung und die gewählten Alternativmaßnahmen dokumentieren. Empfehlenswert ist eine lückenlose Dokumentation, die bei Begehungen durch die zuständige Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft vorgelegt werden kann.


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