Hygienevorschriften in der Gastronomie: Pflichten und Hinweise im Kundenbereich

Author: Robert Rey
Lesedauer: 7 Minuten
Veröffentlicht am: 08. Juni 2026
Hygienevorschriften Gastronomie: Köchin mit Hygienekleidung bei der Speisenzubereitung

Die Hygienevorschriften in der Gastronomie ergeben sich aus der EU-Verordnung 852/2004, der nationalen LMHV und dem Infektionsschutzgesetz. Die Anforderungen reichen über die Küche hinaus: Im Gastraum sind Allergenkennzeichnung, Hinweise zur Personalhygiene im Sanitärbereich und – je nach Konzept – zusätzliche Beschilderung an Buffet und Theke relevant. Dieser Ratgeber zeigt, welche Vorschriften gelten und welche Hinweise im Gastraum konkret relevant sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Welche Rechtsgrundlagen gelten? Maßgeblich sind die EU-Verordnung 852/2004, die LMHV, die Tier-LMHV, das Infektionsschutzgesetz sowie die LMIV mit der LMIDV.
  • Wer ist verantwortlich? Die Verantwortung für Hygiene und Kennzeichnung trägt der Betreiber des Gastronomiebetriebs.
  • Welche Schilder gehören in den Personalbereich? Üblich sind Gebotszeichen nach DIN EN ISO 7010 wie „Hände waschen” sowie Reinigungsnachweise.
  • Wer kontrolliert die Einhaltung? Die örtliche Lebensmittelüberwachung führt unangekündigte Kontrollen im Betrieb durch.

Diese Hygienevorschriften gelten in der Gastronomie

Die Hygienevorschriften für die Gastronomie setzen sich aus europäischem und nationalem Recht zusammen. Den Rahmen bildet die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Sie gilt in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar und wird in Deutschland durch die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) ergänzt. Für Betriebe mit tierischen Lebensmitteln gilt zusätzlich die Tier-LMHV.

Die wichtigsten Regelwerke im Überblick:

  • EU-VO 852/2004: allgemeine Lebensmittelhygiene
  • EU-VO 853/2004: spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (vorrangig für zulassungspflichtige Betriebe relevant)
  • LMHV / Tier-LMHV: nationale Konkretisierung
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG): § 43 zur Erstbelehrung, Folgebelehrung durch den Arbeitgeber alle zwei Jahre
  • LMIV (EU 1169/2011) und LMIDV: Lebensmittelinformation und Allergenkennzeichnung
  • ASR A1.3 / DIN EN ISO 7010: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz 
  • DIN 10508: Temperaturanforderungen für Lebensmittel (Heißhaltung, Kühlung, Tiefkühlung)

Die EU-VO 852/2004 verlangt in Artikel 5 ein dokumentiertes HACCP-Konzept. Es identifiziert kritische Punkte im Betriebsablauf und legt Maßnahmen zur Kontrolle fest. Hinzu kommen Hygieneplan, Personalschulungen und die Dokumentation der Reinigungs- und Prüfmaßnahmen.

Welche Hinweisschilder gehören in den Kundenbereich?

Die Hygienevorschriften in der Gastronomie umfassen nicht nur die Küche, sondern auch alle Bereiche, in denen sich Gäste aufhalten. Hinweisschilder unterstützen dabei die Personalhygiene und informieren Gäste über Pflichtangaben. Verbreitet oder vorgeschrieben sind:

  • Allergenhinweise in der Speisekarte, am Buffet oder als Aushang
  • GebotszeichenHände waschen” (M011 nach DIN EN ISO 7010) an Personalwaschbecken
  • Bebilderte Handwasch-Anleitung im Gäste-WC
  • Rauchverbot nach den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder
  • Reinigungsplan im Sanitärbereich mit Eintragspflicht
  • Spuckschutz- und Servierbesteck-Hinweise an Buffets
  • Temperaturhinweise an warmen und kalten Buffets
  • Flucht- und Rettungswegekennzeichnung nach ASR A1.3

Welche Schilder konkret nötig sind, ergibt sich aus dem Betriebskonzept und dem HACCP-Plan. Die Allergenkennzeichnung für die 14 Hauptallergene nach LMIV ist bei jeder Abgabe an Endverbraucher Pflicht. Eine bebilderte Handwasch-Anleitung im Gäste-WC ist nicht vorgeschrieben, aber in der Branche weit verbreitet und sinnvoll.

Allergenkennzeichnung auf Speisekarte und Buffet

Seit dem 13. Dezember 2014 sind Gastronomiebetriebe verpflichtet, die 14 Hauptallergene auch für lose Ware auszuweisen. Grundlage ist die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU 1169/2011), ergänzt durch die nationale LMIDV.

Die 14 Hauptallergene nach LMIV Anhang II

Nr.AllergenNr.Allergen
1Glutenhaltiges Getreide8Schalenfrüchte (z. B. Mandel, Haselnuss)
2Krebstiere9Sellerie
3Eier10Senf
4Fisch11Sesamsamen
5Erdnüsse12Schwefeldioxid / Sulfite
6Sojabohnen13Lupinen
7Milch (inkl. Laktose)14Weichtiere

Bei glutenhaltigem Getreide und Schalenfrüchten ist die jeweilige Art zu benennen (z. B. „Weizen”, „Haselnuss”).

Zulässige Formen der Kennzeichnung

Die LMIV gibt das Format nicht vor, sondern fordert eine verlässliche Information. In der Praxis sind üblich:

  • Fußnoten in der Speisekarte mit Legende auf derselben oder einer benachbarten Seite
  • Separate Allergenkarte mit deutlichem Hinweis in der Hauptkarte
  • Mündliche Auskunft durch geschultes Personal; Voraussetzung ist ein gut sichtbarer schriftlicher Hinweis sowie eine schriftliche Dokumentation, die jederzeit eingesehen werden kann
  • Aushang am Buffet direkt am Schild der jeweiligen Speise

Reine Piktogramme oder Codes ohne Erläuterung sind nicht zulässig. Werden Symbole oder Kürzel verwendet, muss an leicht zugänglicher Stelle eindeutig erklärt sein, welches Allergen sie jeweils bezeichnen.

Toilette und Sanitärbereich: Welche Pflichthinweise gelten?

Sanitäranlagen sind ein Kontrollpunkt im HACCP-Konzept und im Hygieneplan. Sie sind nach EU-VO 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr. 3 und Kapitel VIII auszustatten mit ausreichend Toiletten, vorgeschalteten Handwaschbecken mit kaltem und warmem fließendem Wasser, Mitteln zum Händewaschen sowie einer hygienischen Handtrocknung. Toiletten dürfen nicht unmittelbar in Räume münden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Im Gäste-WC haben sich eine bebilderte Handwasch-Anleitung und ein nachvollziehbar geführter Reinigungsnachweis als praxisüblicher Standard etabliert.

Im Personalbereich verbreitetIm Gästebereich verbreitet
Gebotszeichen „Hände waschen” (M011) über jedem WaschbeckenHinweis zur Handhygiene mit Piktogramm
Bebilderte Handwasch-AnleitungRauchverbot nach Landesrecht
Hinweis zur Trennung von Hand- und SpülbeckenReinigungsplan mit Eintragspflicht
Reinigungsplan mit Datum, Uhrzeit und KürzelHinweis zur korrekten Entsorgung in den Toiletten

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Bei Aufkleber.org finden Sie das Sortiment für die Umsetzung der Hygienevorschriften in Ihrem Gastronomiebetrieb. Die Schilder sind als selbstklebende Folie, in Kunststoff oder Aluminium verfügbar und werden in der eigenen Druckerei in Malschwitz hergestellt. Auch betriebsspezifische Aushänge und Formulare wie Reinigungspläne lassen sich individuell konfigurieren. Stellen Sie Ihre Beschilderung jetzt zusammen.

Richtige Kennzeichnung in der Gastronomie

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Häufige Fragen zu Hygienevorschriften in der Gastronomie

Was muss ein Hygieneplan in der Gastronomie enthalten?

Ein Hygieneplan regelt Was, Wer, Wann und Womit für alle hygienerelevanten Tätigkeiten. Üblich sind Reinigungs- und Desinfektionspläne für Küche, Sanitär und Gastraum, Schädlingsmonitoring, Temperaturkontrolle, Wareneingangsprüfung und Personalhygiene. Ergänzt wird er durch das HACCP-Konzept und Schulungsnachweise. Der Plan ist schriftlich zu führen und nachweislich umzusetzen.

Müssen Zusatzstoffe in der Speisekarte gekennzeichnet werden?

Ja. Zusätzlich zu den 14 Hauptallergenen verlangt die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) die Kennzeichnung kennzeichnungspflichtiger Zusatzstoffe wie Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker, Süßungsmittel, Phosphat oder geschwefelte Erzeugnisse. Üblich ist die Kenntlichmachung über Fußnoten mit nummerierter Legende in der Speisekarte oder am Buffetschild.

Wer kontrolliert die Hygiene im Restaurant?

Die örtliche Lebensmittelüberwachung führt unangekündigte Kontrollen durch. Geprüft werden Räumlichkeiten, HACCP-Konzept, Personalschulung, Belehrungsnachweise nach IfSG, Allergenkennzeichnung sowie Reinigungs- und Temperaturprotokolle. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Welche Bußgelder drohen bei Hygieneverstößen in der Gastronomie?

Verstöße gegen die Lebensmittelhygiene können als Ordnungswidrigkeit nach § 60 LFGB mit Bußgeldern bis 100.000 € geahndet werden. In schweren Fällen, etwa bei Gesundheitsgefährdung, kommen Straftatbestände nach § 58 LFGB in Betracht. Hinzu kommen mögliche Betriebsschließungen durch die Lebensmittelüberwachung sowie Veröffentlichungen nach § 40 LFGB.

Welche Temperaturen gelten für Buffet und Vitrine?

Die DIN 10508 (Lebensmittelhygiene – Temperaturen für Lebensmittel) empfiehlt für die Heißhaltung von Speisen mindestens 65 °C bei einer maximalen Warmhaltezeit von drei Stunden. Für leicht verderbliche Lebensmittel gelten Kühltemperaturen von maximal +7 °C, für Hackfleisch +2 °C und für frisches Geflügelfleisch +4 °C (Anhang III VO (EG) Nr. 853/2004, ergänzt durch die Tier-LMHV). Diese Werte beziehen sich auf Lagerung und Beförderung. Temperaturen sind im Rahmen der Eigenkontrolle zu prüfen und zu dokumentieren.

Wie lange ist die Belehrung nach § 43 IfSG gültig?

Die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt nach § 43 IfSG ist grundsätzlich unbefristet gültig, sofern die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung aufgenommen wird. Der Arbeitgeber muss anschließend alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchführen und dokumentieren. Bescheinigung und Folgebelehrungs-Nachweis sind im Betrieb aufzubewahren.


Bildquellen:
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