Kennzeichnung von Fluchtwegen: Anforderungen richtig umsetzen

Author: Robert Rey
Lesedauer: 17 Minuten
Veröffentlicht am: 26. August 2024

Fluchtwege müssen im Gefahrenfall schnell erkannt und sicher genutzt werden können. Eine wirksame Kennzeichnung von Fluchtwegen besteht deshalb nicht einfach darin, an jedem Ausgang ein grünes Schild anzubringen. Entscheidend sind unter anderem der tatsächliche Verlauf des Fluchtwegs, eindeutige Richtungsangaben, ausreichende Erkennungsweiten und die Sichtbarkeit der Kennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung.

Für Arbeitsstätten bilden insbesondere die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die ASR A2.3 und die ASR A1.3 den Rahmen. Dieser Ratgeber zeigt, wann Sie Fluchtwege kennzeichnen müssen und worauf es bei Auswahl, Platzierung und Kontrolle der Kennzeichnung ankommt.

Beispiel für die Kennzeichnung eines Fluchtwegs mit grünen Rettungszeichen und eindeutiger Richtungsangabe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fluchtwege und Notausgänge müssen nach der Arbeitsstättenverordnung in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Eine Ausnahme kann beispielsweise bei einem Einzelbüro mit nur einer Tür bestehen, wenn der Fluchtweg eindeutig und jederzeit erkennbar ist.
  • Hauptfluchtwege werden nach ASR A2.3 mit den Rettungszeichen E001 „Notausgang (links)“ oder E002 „Notausgang (rechts)“ zusammen mit einem Richtungspfeil gekennzeichnet.
  • Die Zeichen müssen so angebracht werden, dass der Verlauf des Fluchtwegs eindeutig und innerhalb der erforderlichen Erkennungsweite nachvollziehbar ist.
  • Fehlt eine Sicherheitsbeleuchtung, muss die Erkennbarkeit notwendiger Rettungszeichen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung durch langnachleuchtende Materialien erhalten bleiben.
  • Ein optisches Sicherheitsleitsystem kann die Orientierung zusätzlich verbessern, ersetzt aber weder die hochmontierte Fluchtwegkennzeichnung noch eine erforderliche Sicherheitsbeleuchtung.
  • Beschilderung allein reicht nicht: Fluchtwege müssen richtig eingerichtet, nutzbar und freigehalten werden. Die Kennzeichnung macht einen ungeeigneten oder blockierten Fluchtweg nicht sicher.

Wann müssen Fluchtwege gekennzeichnet werden?

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass Fluchtwege und Notausgänge in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sind. Das betrifft auch Türen im Verlauf von Fluchtwegen beziehungsweise Türen von Notausgängen. Die konkrete Umsetzung wird durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten näher beschrieben.

Für die Kennzeichnung ist insbesondere die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ relevant. Sie konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen, Notausgängen, Sicherheitsbeleuchtung, optischen Sicherheitsleitsystemen sowie Flucht- und Rettungsplänen.

Allerdings bedeutet das nicht, dass innerhalb einer Arbeitsstätte zwangsläufig jeder Raum mit einem Rettungszeichen ausgestattet werden muss. Ist der Fluchtweg eindeutig und jederzeit erkennbar, kann eine zusätzliche Sicherheitskennzeichnung entbehrlich sein. Als Beispiel nennt die ASR A2.3 ein Einzelbüro mit nur einer Tür.

Wichtig für die Praxis: Entscheidend ist nicht, möglichst viele Fluchtwegschilder anzubringen. Die Kennzeichnung muss dort vorhanden sein, wo sie für eine eindeutige Orientierung erforderlich ist.

Welche Vorschriften regeln die Fluchtwegkennzeichnung?

Bei der Flucht- und Rettungswege-Kennzeichnung greifen mehrere Ebenen ineinander. Die ArbStättV legt grundlegende Anforderungen fest; die Technischen Regeln konkretisieren deren Umsetzung.

RegelwerkWas wird geregelt?Bedeutung für die Praxis
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)Grundlegende Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge und deren KennzeichnungFluchtwege und Notausgänge müssen unter anderem angemessen und dauerhaft gekennzeichnet sein.
ASR A2.3Fluchtwege, Notausgänge, Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsleitsysteme sowie Flucht- und RettungspläneZentrale Grundlage für Planung und praktische Umsetzung der Fluchtwegkennzeichnung in Arbeitsstätten
ASR A1.3Sicherheits- und GesundheitsschutzkennzeichnungRegelt unter anderem Sicherheitszeichen, Gestaltung, Erkennungsweiten und Anforderungen an langnachleuchtende Kennzeichnung
DIN EN ISO 7010International harmonisierte SicherheitszeichenGrundlage für die Gestaltung zahlreicher in der ASR A1.3 verwendeter Rettungszeichen
DIN 67510-1Anforderungen an langnachleuchtende ProdukteDie ASR A2.3 fordert für langnachleuchtende Sicherheitszeichen mindestens Klasse C nach DIN 67510-1:2020-05.

Die ASR besitzen dabei eine besondere praktische Bedeutung: Bei Einhaltung der einschlägigen Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Wird eine andere Lösung gewählt, muss mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden.

Die aktuell bei der BAuA geführte ASR A2.3 stammt aus März 2022 und wurde zuletzt 2024 geändert; die ASR A1.3 wird in der Fassung Februar 2013 mit letzter Änderung 2022 geführt.

Welche Schilder werden zur Kennzeichnung von Fluchtwegen verwendet?

Für Hauptfluchtwege verlangt die ASR A2.3 die Sicherheitszeichen:

  • E001 – Notausgang (links)
  • E002 – Notausgang (rechts)

jeweils in Verbindung mit einem Richtungspfeil entsprechend ASR A1.3. Die ASR A1.3 weist ausdrücklich darauf hin, dass E001 und E002 nur zusammen mit einem entsprechenden Zusatzzeichen verwendet werden dürfen.

Damit entsteht aus Rettungszeichen und Pfeil eine eindeutige Richtungsinformation.

Warum ist der Richtungspfeil entscheidend?

Das Rettungszeichen zeigt, dass es sich um einen Flucht- beziehungsweise Notausgang handelt. Der Pfeil vermittelt zusätzlich, in welcher Richtung der Fluchtweg weiterführt.

Gerade an Kreuzungen, Richtungsänderungen, Türen oder längeren Fluren muss die Kennzeichnung so angeordnet sein, dass Personen nicht erst überlegen müssen, welchen Weg sie einschlagen sollen.

Auf zusätzliche Zeichen sollte bei der Kennzeichnung des Hauptfluchtwegs nach ASR A2.3 grundsätzlich verzichtet werden.

Passende Ausführungen finden Sie unter Fluchtwegschilder und Notausgangschilder.

Wie müssen Fluchtwegschilder angebracht werden?

Ein normgerechtes Zeichen erfüllt seinen Zweck nur, wenn es am richtigen Ort sichtbar ist. Die ASR A2.3 fordert für Hauptfluchtwege eine gut sichtbare, eindeutige Kennzeichnung innerhalb der jeweiligen Erkennungsweite. Die angezeigte Richtung muss dem tatsächlichen Verlauf des Fluchtwegs entsprechen.

Besonders wichtig sind vier Punkte:

PrüffrageDarauf kommt es an
Ist die Richtung eindeutig?Das Zeichen muss eindeutig in die tatsächlich vorgesehene Fluchtrichtung weisen.
Ist das Zeichen rechtzeitig sichtbar?Personen müssen die nächste Richtungsentscheidung erkennen können, bevor sie diese treffen müssen.
Passt die Größe zur Entfernung?Die Größe des Zeichens muss zur erforderlichen Erkennungsweite passen.
Bleibt das Zeichen sichtbar?Regale, Maschinen, geöffnete Türen oder andere Einrichtungen dürfen die Kennzeichnung nicht verdecken.

Flure und lange Verkehrswege

In langgestreckten Räumen und Fluren sollen Rettungszeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein. Dafür können beispielsweise Fahnen- oder Winkelschilder quer zur Laufrichtung sinnvoll sein.

Das ist insbesondere dann relevant, wenn ein flach an der Wand angebrachtes Schild aus der Bewegungsrichtung nur schlecht wahrgenommen werden kann.

Anbringung über Türen

Hochmontierte Sicherheitszeichen sollen über Türen im Verlauf des Fluchtwegs und über Notausgängen angebracht werden. Nach ASR A2.3 soll die Unterkante des Zeichens grundsätzlich zwischen 2,0 und 2,5 Metern über dem Fußboden liegen. Bei parallel zum Fluchtweg angebrachten Wandzeichen nennt die ASR für die Unterkante 1,7 bis 2,0 Meter. Bei Räumen über fünf Metern lichter Höhe sind Abweichungen möglich.

Nicht auf beweglichen Türflügeln anbringen

Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen, Notausgängen, Notausstiegen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen dürfen nach ASR A2.3 nicht auf Türflügeln angebracht werden. Der Grund ist unmittelbar sicherheitsrelevant: Wird die Tür geöffnet, kann das Zeichen nicht mehr sichtbar sein oder seine Richtungsangabe kann irreführend wirken.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie die Fluchtwegkennzeichnung nicht nur bei geschlossenen Türen. Gehen Sie den Fluchtweg in der tatsächlichen Laufrichtung ab und kontrollieren Sie, ob jedes benötigte Zeichen auch bei geöffneten Türen und aus typischen Blickrichtungen eindeutig erkennbar bleibt.

Welche Größe benötigen Fluchtwegschilder?

Die erforderliche Größe richtet sich nach der Erkennungsweite. Ein kleines Rettungszeichen kann unmittelbar an einer Tür ausreichend erkennbar sein, für einen langen Flur jedoch ungeeignet sein.

Die ASR A1.3 stellt hierfür einen Zusammenhang zwischen Erkennungsweite und Zeichengröße her. Für Rettungs-, Brandschutz- und Zusatzzeichen nennt Tabelle 3 entsprechende Vorzugsgrößen.

Die ASR A2.3 nennt als häufiges Praxisbeispiel:

30 × 15 cm große außenbeleuchtete oder langnachleuchtende Rettungszeichen entsprechen üblicherweise einer Erkennungsweite von 15 m. Bei einem innenbeleuchteten Zeichen gleicher Größe in Dauerlichtschaltung beträgt die Erkennungsweite 30 m.

Das zeigt: Die passende Schildgröße sollte nicht nach verfügbarer Wandfläche gewählt werden, sondern nach der Entfernung, aus der das Zeichen zuverlässig erkannt werden muss.

Müssen Fluchtwegschilder langnachleuchtend sein?

Nicht jedes Fluchtwegzeichen muss unabhängig von den betrieblichen Bedingungen automatisch langnachleuchtend ausgeführt werden.

Entscheidend ist, dass die notwendige Sicherheitskennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ausreichend erkennbar bleibt. Ist keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden, fordert die ASR A1.3, die Erkennbarkeit der notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch langnachleuchtende Materialien zu erhalten.

Langnachleuchtende Sicherheitszeichen müssen nach der ASR A2.3 mindestens DIN 67510-1:2020-05, Klasse C entsprechen. Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass das Material durch die vorhandene Beleuchtung ausreichend angeregt wird.

Das ist ein wichtiger Punkt: Ein langnachleuchtendes Schild funktioniert nur dann wie vorgesehen, wenn zuvor genügend Licht auf das Material einwirken konnte.

Langnachleuchtend oder beleuchtet?

SituationWas ist zu prüfen?
Allgemeinbeleuchtung vorhanden, keine SicherheitsbeleuchtungErkennbarkeit notwendiger Rettungszeichen bei Lichtausfall muss erhalten bleiben; langnachleuchtende Kennzeichnung ist hierfür relevant.
Sicherheitsbeleuchtung vorhandenKennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung müssen als Gesamtsystem betrachtet werden.
Präsenz- oder Bewegungsmelder begrenzen die BeleuchtungsdauerPrüfen, ob langnachleuchtendes Material ausreichend angeregt wird; gegebenenfalls sind Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
Lange oder unübersichtliche FluchtwegeZusätzlich prüfen, ob ein optisches Sicherheitsleitsystem erforderlich oder sinnvoll ist.

Die Dauer der Erkennbarkeit der Sicherheitszeichen ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und muss nach ASR A2.3 mindestens 30 Minuten betragen. Höhere Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht der Länder bleiben davon unberührt.

Was ist der Unterschied zwischen Fluchtwegkennzeichnung und Sicherheitsleitsystem?

Diese Begriffe werden häufig gleichgesetzt, beschreiben aber unterschiedliche Ebenen der Orientierung.

Die klassische Fluchtwegkennzeichnung arbeitet insbesondere mit hochmontierten Rettungszeichen. Ein optisches Sicherheitsleitsystem ergänzt diese Kennzeichnung beispielsweise durch bodennahe Leitmarkierungen, Rettungszeichen, Richtungsangaben oder Sicherheitsleuchten.

Ein solches System kann insbesondere helfen,

  • den Verlauf und die Begrenzung des Fluchtwegs besser wahrzunehmen,
  • Türen, Treppen und andere bauliche Einrichtungen zu erkennen,
  • Hindernisse sichtbar zu machen,
  • die Orientierung bei Verrauchung zu verbessern.

Ein Sicherheitsleitsystem ist jedoch kein Ersatz für die hochmontierte Sicherheitskennzeichnung. Ebenso ersetzt es keine Sicherheitsbeleuchtung, wenn diese erforderlich ist.

Für entsprechende ergänzende Lösungen kommen Fluchtwegmarkierungen und Leitsysteme infrage.

Hauptfluchtweg und Nebenfluchtweg: Was ändert sich bei der Kennzeichnung?

Die ASR A2.3 unterscheidet zwischen Haupt- und Nebenfluchtwegen.

  • Hauptfluchtwege sind insbesondere Verkehrswege, notwendige Flure und Treppenräume sowie Notausgänge, die für die Flucht erforderlich sind.
  • Nebenfluchtwege sind zusätzliche Fluchtmöglichkeiten, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

Für Hauptfluchtwege gelten die umfassenden Kennzeichnungsanforderungen aus Abschnitt 8.2 der ASR A2.3.

Bei Nebenfluchtwegen, die nicht über Hauptfluchtwege führen, gelten teilweise andere Anforderungen. Dort ist insbesondere der Ausgang oder Notausstieg zu kennzeichnen. Falls erforderlich, muss zusätzlich der Weg dorthin gekennzeichnet werden. Je nach Ausführung kommen beispielsweise die Sicherheitszeichen für einen Notausstieg beziehungsweise einen Notausstieg mit Fluchtleiter infrage.

Die Kennzeichnung sollte deshalb nicht isoliert geplant werden. Zuerst muss feststehen, welche Fluchtwege vorgesehen sind und wie sie verlaufen. Erst danach lässt sich bestimmen, welche Sicherheitszeichen an welchen Stellen benötigt werden.

Fluchtweg, Rettungsweg und Notausgang: Was ist der Unterschied?

Im betrieblichen Alltag werden die Begriffe häufig vermischt.

Die ASR A2.3 definiert einen Fluchtweg als Verkehrsweg, an den besondere Anforderungen gestellt werden und der der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich sowie in der Regel zugleich der Rettung von Personen dient.

Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Hauptfluchtwegs, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.

Beim Begriff Rettungsweg kommt zusätzlich das Bauordnungsrecht ins Spiel. Die ASR A2.3 weist darauf hin, dass Fluchtwege im Sinne der ASR auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege sind, sofern diese selbstständig begangen werden können.

Häufig verwechselt: Die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an Fluchtwege ersetzen nicht automatisch Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht. Abhängig von Gebäudeart, Nutzung und Bundesland können zusätzliche beziehungsweise weitergehende Vorgaben gelten.

Wie lässt sich eine Fluchtwegkennzeichnung systematisch planen?

Eine wirksame Kennzeichnung entsteht nicht durch die Verteilung einzelner Schilder, sondern aus dem vorgesehenen Fluchtwegkonzept.

1. Fluchtwege bestimmen

Zunächst muss geklärt sein, welche Haupt- und gegebenenfalls Nebenfluchtwege vorhanden beziehungsweise erforderlich sind. Grundlage sind unter anderem die Nutzung der Arbeitsstätte, räumliche Gegebenheiten, Personenbelegung und die Gefährdungsbeurteilung.

2. Entscheidungsstellen identifizieren

Gehen Sie den Fluchtweg aus Sicht einer ortsunkundigen Person ab.

Besonders relevant sind:

  • Kreuzungen,
  • Abzweigungen,
  • Richtungsänderungen,
  • Türen,
  • Treppen,
  • lange Flure,
  • Übergänge zwischen Gebäudebereichen,
  • Notausgänge.

An diesen Stellen muss die weitere Fluchtrichtung eindeutig erkennbar sein.

3. Rettungszeichen auswählen

Für die Kennzeichnung von Hauptfluchtwegen werden E001 beziehungsweise E002 zusammen mit dem passenden Richtungspfeil eingesetzt. Andere Zeichen sind nur dort zu verwenden, wo ihre jeweilige Sicherheitsaussage tatsächlich zutrifft.

4. Erkennungsweite bestimmen

Prüfen Sie, aus welcher Entfernung ein Zeichen erkannt werden muss. Daraus ergibt sich die erforderliche Zeichengröße.

Nicht die kleinste verfügbare Schildgröße ist entscheidend, sondern die Größe, die am jeweiligen Standort zuverlässig erkannt werden kann.

5. Beleuchtung berücksichtigen

Klären Sie, was bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung geschieht.

Je nach Situation können unter anderem relevant sein:

  • langnachleuchtende Sicherheitszeichen,
  • Sicherheitsbeleuchtung,
  • optische Sicherheitsleitsysteme.

6. Kennzeichnung aus Laufrichtung kontrollieren

Nach der Montage sollte der gesamte Fluchtweg abgegangen werden. Dabei sollte an jeder relevanten Stelle ohne längeres Suchen erkennbar sein, wohin der Fluchtweg führt.

Welche typischen Fehler treten bei der Kennzeichnung von Fluchtwegen auf?

Häufiger FehlerMögliche FolgeBesser so
Rettungszeichen ohne passende RichtungsangabeFluchtrichtung bleibt unklarE001/E002 mit vorgeschriebenem Richtungspfeil kombinieren
Schildgröße unabhängig von der Entfernung gewähltZeichen wird zu spät erkanntErkennungsweite vor Auswahl der Größe bestimmen
Zeichen hinter Regalen oder EinbautenKennzeichnung ist aus Laufrichtung nicht sichtbarSichtachsen und tatsächliche Laufrichtung prüfen
Rettungszeichen auf einem TürflügelGeöffnete Tür verdeckt oder verdreht die RichtungsinformationZeichen über oder im geeigneten Umfeld der Tür anbringen
Zu viele unterschiedliche Hinweise nebeneinanderWichtige Sicherheitsinformation wird schwerer erfassbarSicherheitskennzeichnung auf erforderliche Aussagen konzentrieren
Langnachleuchtendes Schild erhält zu wenig LichtNachleuchtfunktion kann nicht ausreichend aufgebaut werdenBeleuchtungsbedingungen und Anregung berücksichtigen
Nur der Notausgang wird gekennzeichnetWeg dorthin bleibt an Abzweigungen unklarGesamten Fluchtweg auf notwendige Richtungsinformationen prüfen
Bodenmarkierung ersetzt hochmontierte RettungszeichenVorgesehene Grundkennzeichnung fehltLeitsysteme nur als Ergänzung entsprechend Gefährdungsbeurteilung einsetzen
Fluchtweg ist beschildert, aber zugestelltKennzeichnung kann den Weg nicht nutzbar machenFluchtwege dauerhaft freihalten und kontrollieren

Die ASR A1.3 fordert zudem, eine Anhäufung von Sicherheitszeichen zu vermeiden und nicht mehr erforderliche Sicherheitszeichen zu entfernen.

Fluchtwege müssen nicht nur gekennzeichnet, sondern nutzbar sein

Eine korrekte Beschilderung ist nur ein Bestandteil der Fluchtwegsicherheit.

Fluchtwege müssen im Gefahrenfall tatsächlich benutzt werden können. Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich nach ASR A2.3 leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf den Fluchtweg angewiesen sind. „Ohne besondere Hilfsmittel“ bedeutet beispielsweise, dass im Gefahrenfall kein Schlüssel, Transponder oder Zugangscode erforderlich sein darf.

Ebenso dürfen abgestellte Gegenstände die Nutzung nicht behindern. Die DGUV weist ausdrücklich darauf hin, dass Fluchtwege jederzeit freizuhalten sind.

Wichtig für die Praxis: Ein Rettungszeichen über einer versperrten oder nicht nutzbaren Tür erfüllt seinen Sicherheitszweck nicht. Beschilderung, bauliche Gestaltung und betriebliche Organisation müssen zusammenpassen.

Welche Rolle spielen Sammelstellen?

Eine Sammelstelle ist nach ASR A2.3 ein sicherer Bereich, an dem sich Personen im Fall einer Evakuierung einfinden müssen. Für ihre Kennzeichnung ist das Rettungszeichen E007 „Sammelstelle“ vorgesehen.

Sammelstellen gehören damit zum Evakuierungskonzept, sind aber nicht mit Notausgängen oder der eigentlichen Richtungskennzeichnung innerhalb des Gebäudes gleichzusetzen.

Passende Kennzeichnungen finden Sie unter Sammelplatz-Schilder.

Fluchtwegkennzeichnung und Flucht- und Rettungsplan gehören zusammen

Bei Arbeitsstätten, bei denen Lage, Ausdehnung oder Art der Benutzung dies erfordern, sind Flucht- und Rettungspläne aufzustellen. Die ASR A2.3 konkretisiert auch deren Gestaltung und Anbringung.

Ein Flucht- und Rettungsplan stellt unter anderem die erforderlichen Informationen über Fluchtwege sowie Standorte von Erste-Hilfe- und bestimmten Brandschutzeinrichtungen dar.

Plan und tatsächliche Kennzeichnung müssen deshalb zueinander passen. Zeigt der Plan eine bestimmte Fluchtrichtung, während die Beschilderung vor Ort eine andere Orientierung vermittelt, entsteht im Ernstfall ein Sicherheitsproblem.

Flucht- und Rettungspläne sind außerdem bezogen auf den Standort des Betrachters lagerichtig anzubringen.

Was muss bei der Kontrolle der Fluchtwegkennzeichnung geprüft werden?

Sicherheitskennzeichnung ist keine einmalige Montageaufgabe. Die ASR A1.3 verlangt regelmäßige Kontrollen und erforderliche Instandhaltungsarbeiten, damit Einrichtungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung wirksam bleiben. Die Kontrollintervalle sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Eine praktische Kontrolle sollte insbesondere folgende Punkte umfassen:

  • Entspricht der ausgeschilderte Weg noch dem vorgesehenen Fluchtweg?
  • Sind alle erforderlichen Richtungsangaben vorhanden?
  • Zeigen sämtliche Pfeile eindeutig in die richtige Richtung?
  • Sind die Rettungszeichen aus der tatsächlichen Laufrichtung sichtbar?
  • Werden Zeichen durch Regale, Maschinen, Dekoration oder andere Einrichtungen verdeckt?
  • Sind Größe und Erkennungsweite weiterhin ausreichend?
  • Sind Schilder fest angebracht und unbeschädigt?
  • Sind langnachleuchtende Zeichen ausreichend beleuchtet beziehungsweise angeregt?
  • Sind Fluchtwege und Notausgänge frei zugänglich?
  • Stimmen Kennzeichnung und Flucht- und Rettungsplan überein?
  • Wurden Änderungen an Raumaufteilung, Nutzung oder Verkehrsführung berücksichtigt?

Nach Umbauten, neuen Maschinenaufstellungen, geänderten Lagerflächen oder anderen organisatorischen Veränderungen sollte die Kennzeichnung erneut geprüft werden.

Auch Beschäftigte müssen die Kennzeichnung verstehen

Selbst eine technisch einwandfreie Kennzeichnung ersetzt nicht die betriebliche Unterweisung.

Die ASR A1.3 sieht vor, Beschäftigte vor Arbeitsaufnahme und anschließend in regelmäßigen Abständen über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu unterweisen. Bei Änderungen der eingesetzten Kennzeichnung ist ebenfalls eine Unterweisung erforderlich.

Fluchtwegkennzeichnung ist deshalb Teil eines Gesamtsystems aus:

Fluchtwegplanung → Sicherheitskennzeichnung → Beleuchtung und Leitsystem → Unterweisung → Kontrolle und Instandhaltung

Erst das Zusammenspiel dieser Maßnahmen ermöglicht eine verlässliche Orientierung im Gefahrenfall.

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Für die praktische Umsetzung können je nach Fluchtweg unterschiedliche Kennzeichnungslösungen erforderlich sein:

Entscheidend sind dabei nicht möglichst viele Kennzeichnungselemente, sondern die richtige Sicherheitsaussage am richtigen Ort, in ausreichender Größe und dauerhaft erkennbar.

FAQ zur Kennzeichnung von Fluchtwegen

Müssen Fluchtwege immer ausgeschildert sein?

Fluchtwege und Notausgänge müssen nach der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich angemessen und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die ASR A2.3 sieht jedoch beispielsweise in Räumen keine zusätzliche Sicherheitskennzeichnung vor, wenn der Fluchtweg eindeutig und jederzeit erkennbar ist, etwa in einem Einzelbüro mit nur einer Tür.

Welches Schild kennzeichnet einen Fluchtweg?

Hauptfluchtwege werden nach ASR A2.3 mit den Rettungszeichen E001 „Notausgang (links)“ beziehungsweise E002 „Notausgang (rechts)“ in Verbindung mit einem Richtungspfeil gekennzeichnet. Die Kombination muss die tatsächliche Fluchtrichtung eindeutig anzeigen.

Müssen Fluchtwegschilder langnachleuchtend sein?

Wenn keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist, muss die Erkennbarkeit notwendiger Rettungszeichen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung durch langnachleuchtende Materialien erhalten bleiben. Die konkrete Ausführung ist zusammen mit der Beleuchtungssituation und Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.

Welche Größe muss ein Fluchtwegzeichen haben?

Die Größe richtet sich nach der erforderlichen Erkennungsweite. Als Praxisbeispiel nennt die ASR A2.3 für ein außenbeleuchtetes oder langnachleuchtendes Schild mit 30 × 15 cm üblicherweise eine Erkennungsweite von 15 m.

Darf ein Notausgangsschild direkt auf die Tür geklebt werden?

Rettungszeichen zur Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen dürfen nach ASR A2.3 nicht auf dem Türflügel angebracht werden. Bei geöffneter Tür könnte das Zeichen verdeckt werden oder die Richtungsinformation falsch erscheinen.

Reicht eine Bodenmarkierung als Fluchtwegkennzeichnung aus?

Nein. Ein optisches Sicherheitsleitsystem beziehungsweise eine bodennahe Leitmarkierung ersetzt nach ASR A2.3 nicht die erforderliche hochmontierte Sicherheitskennzeichnung. Auch eine erforderliche Sicherheitsbeleuchtung kann dadurch nicht ersetzt werden.

Müssen Sammelstellen ebenfalls gekennzeichnet werden?

Die ASR A2.3 sieht für Sammelstellen das Sicherheitszeichen E007 „Sammelstelle“ vor. Die Sammelstelle ist ein sicherer Bereich, an dem sich Personen bei einer Evakuierung einfinden sollen.

Wer legt fest, wie ein Fluchtweg gekennzeichnet werden muss?

Der Arbeitgeber ist für die sichere Einrichtung und den Betrieb der Arbeitsstätte verantwortlich. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich insbesondere aus der Gefährdungsbeurteilung sowie den Anforderungen der ArbStättV und den einschlägigen Technischen Regeln. Zusätzlich können Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht und für besondere Gebäude oder Nutzungen relevant sein.

Die Inhalte dieser Website dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.

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