Verpackungen richtig kennzeichnen: Gefahrgut, Gefahrstoffe und Versandhinweise
Ob Chemikalien, Batterien oder empfindliche Waren: Wer Verpackungen richtig kennzeichnen möchte, muss unterschiedliche Vorschriften und Kennzeichnungssysteme beachten. Während Gefahrgutkennzeichen auf Risiken beim Transport hinweisen, informieren GHS-Symbole über Gefahren von Stoffen und Gemischen. Zusätzliche Versandhinweise unterstützen die sichere Handhabung.
Doch welche Aufkleber sind tatsächlich vorgeschrieben? Wann müssen mehrere Kennzeichnungen kombiniert werden und welche Erleichterungen gelten für bestimmte Gefahrgutsendungen? Entscheidend sind der Inhalt, die Art der Verpackung und der Transportweg. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Anforderungen und zeigt, wie Unternehmen ihre Verpackungen fachgerecht kennzeichnen und typische Fehler beim Versand vermeiden.

Das Wichtigste in Kürze
- ADR und CLP erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die Gefahrgutkennzeichnung informiert über Transportgefahren, die CLP-Kennzeichnung über Gefahren chemischer Stoffe und Gemische.
- Nicht jede Verpackung benötigt dieselben Zeichen. Einzel-, Innen- und Außenverpackungen können unterschiedlich zu kennzeichnen sein.
- Transporterleichterungen verändern die Kennzeichnung. Für begrenzte Mengen (LQ) und freigestellte Mengen (EQ) gelten besondere Vorschriften. Die 1.000-Punkte-Regel hebt dagegen die grundsätzliche Versandstückkennzeichnung nicht auf.
- Versandhinweise sind meist freiwillig. Symbole wie „Zerbrechlich“ oder „Vor Nässe schützen“ verbessern die Handhabung, ersetzen aber keine vorgeschriebenen Gefahrgutkennzeichen.
- Die Anbringung ist entscheidend. Kennzeichen müssen in der vorgeschriebenen Ausführung vorhanden, gut erkennbar und während des Transports ausreichend beständig sein.
Welche Kennzeichnung ist für Verpackungen vorgeschrieben?
Ob eine Verpackung gekennzeichnet werden muss, hängt von ihrem Inhalt und ihrer Verwendung ab. Für gefährliche Güter gelten andere Anforderungen als für gefährliche Chemikalien oder empfindliche Versandwaren. Bei bestimmten Sendungen müssen mehrere Kennzeichnungssysteme berücksichtigt werden.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Gefahrgut, Gefahrstoffen und Versandhinweisen.
| Kennzeichnung | Grundlage | Wann erforderlich? |
|---|---|---|
| ADR-Gefahrgutkennzeichnung | ADR, in Deutschland insbesondere GGVSEB | Beim Transport gefährlicher Güter, sofern keine abweichenden Freistellungen greifen |
| GHS-/CLP-Kennzeichnung | Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | Bei kennzeichnungspflichtigen gefährlichen Stoffen und Gemischen |
| Handhabungssymbole | DIN EN ISO 780 | Bei Bedarf zur Kennzeichnung besonderer Transport- und Lagerbedingungen; grundsätzlich freiwillig |
| Zusätzliche Versandaufkleber | Betriebliche Vorgaben und Versandbedingungen | Bei empfindlichen Waren oder besonderen Handhabungsanforderungen |
Die Systeme erfüllen unterschiedliche Aufgaben und sind nicht beliebig austauschbar. Ein Versandaufkleber mit dem Hinweis „Vorsicht Glas“ ersetzt beispielsweise weder einen ADR-Gefahrzettel noch ein vorgeschriebenes CLP-Gefahrstoffetikett.
Gefahrgut oder Gefahrstoff – wo liegt der Unterschied?
Ein Gefahrstoff besitzt Eigenschaften, die Menschen oder die Umwelt gefährden können. Die CLP-Verordnung legt fest, wie Stoffe und Gemische einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen sind.
Gefahrgut hingegen bezeichnet Stoffe und Gegenstände, von denen beim Transport bestimmte Gefahren ausgehen. Die Transportvorschriften regeln unter anderem, wie diese Güter verpackt, gekennzeichnet und befördert werden dürfen.
Ein Produkt kann beiden Regelungsbereichen unterliegen. Umgekehrt ist nicht jeder nach CLP gefährliche Stoff automatisch Gefahrgut nach ADR. Auch können Gegenstände wie Lithiumbatterien transportrechtlich als Gefahrgut gelten, ohne dass sie als solche eine übliche CLP-Gefahrstoffkennzeichnung benötigen.
Gefahrgutkennzeichnung nach ADR: Was gehört auf die Verpackung?
Das ADR regelt die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. In Deutschland ist insbesondere die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) für die Umsetzung relevant.
Für die korrekte Kennzeichnung müssen Unternehmen zunächst feststellen, ob ein Stoff oder Gegenstand unter das ADR fällt. Anschließend werden UN-Nummer, Gefahrgutklasse, gegebenenfalls Verpackungsgruppe und anwendbare Sondervorschriften ermittelt.
Gefahrzettel, UN-Nummer und weitere Kennzeichen
Abhängig von der Klassifizierung und den geltenden Erleichterungen können insbesondere folgende Kennzeichnungen benötigt werden:
- Gefahrzettel: Zeigen durch vorgeschriebene Symbole, Farben und Klassennummern die Transportgefahr an. Beispiel: Klasse 3 für entzündbare flüssige Stoffe.
- UN-Nummer: Identifiziert das gefährliche Gut durch eine vierstellige Nummer mit vorangestelltem „UN“, beispielsweise UN 1203 für Benzin.
- Zusatzkennzeichen: Können etwa für umweltgefährdende Stoffe, bestimmte Batteriearten oder die Ausrichtung von Versandstücken erforderlich sein.
- Umverpackungskennzeichnung: Wird relevant, wenn Gefahrgutversandstücke zusätzlich zusammengefasst werden und die ursprünglichen Kennzeichnungen nicht mehr erkennbar sind.
ADR-Gefahrzettel besitzen grundsätzlich das vorgeschriebene Rautenformat von mindestens 100 × 100 mm. Für bestimmte kleinere Versandstücke sind regelkonforme Verkleinerungen möglich. Die Größe darf daher nicht allein nach der verfügbaren Klebefläche gewählt werden.
Für die Kennzeichnung stehen unterschiedliche ADR-Gefahrzettel sowie Aufkleber mit UN-Nummern zur Verfügung. Entscheidend ist, dass die Ausführung mit der tatsächlichen Gefahrguteinstufung übereinstimmt.
LQ, EQ und die 1.000-Punkte-Regel: Wann gelten Erleichterungen?
Das ADR sieht verschiedene Erleichterungen vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
| Regelung | Voraussetzungen | Auswirkungen auf die Kennzeichnung |
|---|---|---|
| Begrenzte Mengen (LQ), Kapitel 3.4 ADR | Zulässige kleine Mengen je Innenverpackung und Einhaltung der besonderen Verpackungsanforderungen | In der Regel besondere schwarz-weiße LQ-Raute statt der regulären Gefahrzettel und UN-Kennzeichnung |
| Freigestellte Mengen (EQ), Kapitel 3.5 ADR | Sehr kleine Mengen innerhalb der vorgeschriebenen Innen- und Außenverpackungsgrenzen | Spezielles EQ-Kennzeichen mit den erforderlichen Angaben |
| 1.000-Punkte-Regel, ADR 1.1.3.6 | Einhaltung der Höchstmenge je Beförderungseinheit unter Berücksichtigung der Beförderungskategorien | Versandstücke müssen grundsätzlich weiterhin mit den regulären Gefahrgutkennzeichnungen versehen werden |
Wichtig: Die LQ- und EQ-Regelungen beziehen sich auf besondere Verpackungs- und Mengenbedingungen. Die 1.000-Punkte-Regel betrifft dagegen die insgesamt beförderte Gefahrgutmenge je Beförderungseinheit.
Bei begrenzten Mengen müssen beispielsweise die stoffbezogenen Mengenobergrenzen aus Spalte 7a der ADR-Tabelle A eingehalten werden. Für zusammengesetzte Verpackungen gilt grundsätzlich eine Bruttomasse von höchstens 30 kg je Versandstück; für bestimmte Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie sind es 20 kg.
Ob eine Erleichterung genutzt werden darf, muss anhand der jeweiligen UN-Nummer und sämtlicher Bedingungen geprüft werden. Eine geringe Versandmenge allein genügt nicht.
Kennzeichnung von Umverpackungen und Paletten
Werden mehrere ordnungsgemäß gekennzeichnete Versandstücke beispielsweise mit Stretchfolie zu einer Palette zusammengefasst, entsteht gegebenenfalls eine Umverpackung im Sinne des ADR.
Sind die vorgeschriebenen Gefahrgutkennzeichnungen der enthaltenen Versandstücke von außen nicht mehr sichtbar, müssen die erforderlichen Kennzeichen auf der Umverpackung wiederholt werden. Hinzu kommt grundsätzlich der Schriftzug „UMVERPACKUNG“, bei internationalen Transporten entsprechend den sprachlichen ADR-Vorgaben auch „OVERPACK“.
Bei LQ- und EQ-Sendungen gelten besondere Umverpackungsvorschriften. Eine zusätzliche Kennzeichnung ist nicht allein deshalb erforderlich, weil sich mehrere Pakete auf einer Palette befinden.
Gefahrstoffkennzeichnung nach CLP/GHS: Innen- und Außenverpackungen
Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische innerhalb der Europäischen Union. Grundlage ist das international entwickelte Globally Harmonized System (GHS).
Die neun bekannten GHS-Gefahrenpiktogramme machen verschiedene physikalische, gesundheitliche und umweltbezogene Gefahren erkennbar.
Welche Informationen gehören auf ein CLP-Etikett?
Ein vollständiges CLP-Kennzeichnungsetikett umfasst abhängig vom Produkt und seiner Einstufung insbesondere:
- Produktidentifikator und erforderliche Lieferantenangaben
- Zutreffende GHS-Gefahrenpiktogramme
- Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“
- Gefahrenhinweise (H-Sätze)
- Sicherheitshinweise (P-Sätze)
- Gegebenenfalls ergänzende Hinweise (EUH-Sätze)
- Bei bestimmten Gemischen den eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI)
Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, etwa die Nennmenge bei bestimmten Verpackungen für die breite Öffentlichkeit.
Ein einzelnes GHS-Piktogramm ersetzt deshalb nicht automatisch ein vollständiges CLP-Etikett. Für die Kennzeichnung stehen sowohl einzelne GHS-Gefahrensymbole als auch vollständige Gefahrstoffetiketten zur Verfügung.
Welches Symbol gehört auf Innen-, Außen- und Einzelverpackungen?
Artikel 33 der CLP-Verordnung enthält besondere Regelungen für Verpackungen, die gleichzeitig von den Gefahrguttransportvorschriften betroffen sind.
| Verpackungsart | Kennzeichnung nach CLP und ADR |
|---|---|
| Innenverpackung | Grundsätzlich Kennzeichnung nach CLP, soweit die Verordnung anwendbar ist |
| Außenverpackung | Bei Erfüllung der entsprechenden Gefahrgut-Kennzeichnungsvorschriften kann die CLP-Kennzeichnung unter den Voraussetzungen von Artikel 33 entfallen oder freiwillig ergänzt werden |
| Einzelverpackung | Bei gleichzeitiger Anwendbarkeit grundsätzlich CLP- und Gefahrgutkennzeichnung; für identische Gefahren bestehen Erleichterungen bei den CLP-Piktogrammen |
Wenn eine Außenverpackung nicht nach den Gefahrguttransportvorschriften gekennzeichnet werden muss, kann eine eigenständige CLP-Kennzeichnung der Außenverpackung erforderlich sein. Eine Ausnahme besteht unter anderem, wenn die Kennzeichnung der Innenverpackung durch die Außenverpackung deutlich sichtbar ist.
Die Grundregel „CLP innen, ADR außen“ ist daher nur eine vereinfachte Orientierung und nicht auf jede Verpackungskonstellation übertragbar. Insbesondere bei LQ- und EQ-Sendungen muss die konkrete Kennzeichnung gesondert geprüft werden.
Wie hängen Sicherheitsdatenblatt, UFI und Beförderungspapier zusammen?
Das Sicherheitsdatenblatt ist eine wichtige Grundlage, um die Gefahren eines Stoffes oder Gemisches zu beurteilen.
Für die Kennzeichnung sind insbesondere folgende Abschnitte relevant:
- Abschnitt 1: Identifikation des Produkts und Angaben zum Lieferanten.
- Abschnitt 2: Mögliche Gefahren und CLP-Kennzeichnungselemente.
- Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften, soweit für die Einstufung relevant.
- Abschnitt 14: Angaben zum Transport, insbesondere UN-Nummer, Transportgefahrenklasse und gegebenenfalls Verpackungsgruppe.
Der UFI-Code verbindet ein meldepflichtiges Gemisch mit den für Giftinformationszentren hinterlegten Rezepturinformationen. Er muss bei erfassten Gemischen grundsätzlich auf dem Etikett beziehungsweise der Verpackung stehen; für bestimmte industriell verwendete oder unverpackte Gemische sind abweichende Möglichkeiten vorgesehen.
Müssen die Angaben exakt übereinstimmen?
Die Informationen müssen sachlich miteinander vereinbar und auf das richtige Produkt bezogen sein. Allerdings unterscheiden sich die Einstufungskriterien von CLP und ADR. Deshalb müssen die Gefahrenpiktogramme und Gefahrenklassen nicht identisch sein.
Der UFI wiederum ist kein Bestandteil der üblichen ADR-Beförderungspapierangaben.
Für die Praxis empfiehlt sich daher ein Datenabgleich vor dem Versand: Stimmen Produktidentität, Rezeptur, CLP-Einstufung, UFI-Zuordnung und Transportklassifizierung jeweils mit den zugehörigen Unterlagen überein? Bei Abweichungen sollte die Ursache vor der Freigabe geklärt werden.
Versandhinweise, Transportarten und besondere Batteriekennzeichnungen
Neben vorgeschriebenen Gefahrgut- und Gefahrstoffkennzeichnungen können zusätzliche Handhabungshinweise erforderlich oder sinnvoll sein.
Sie unterstützen Mitarbeitende im Lager, Speditionen und Paketdienste beim richtigen Umgang mit dem Versandstück.
Handhabungssymbole nach DIN EN ISO 780
Die DIN EN ISO 780 beschreibt grafische Symbole für die Handhabung und Lagerung von Versandverpackungen.
Zu den bekannten Kennzeichnungen gehören unter anderem:
| Symbol oder Hinweis | Bedeutung |
|---|---|
| Zerbrechlich / Vorsicht Glas | Inhalt muss besonders vorsichtig behandelt werden |
| Vor Nässe schützen | Verpackung und Inhalt sollen trocken bleiben |
| Oben / This Way Up | Zeigt die vorgesehene Ausrichtung des Versandstücks |
| Nicht stapeln | Andere Packstücke dürfen nicht aufgesetzt werden |
| Schwerpunkt | Kennzeichnet die Schwerpunktlage schwerer oder ungleichmäßig verteilter Packstücke |
| Gabelstapler hier ansetzen | Zeigt geeignete Ansatzpunkte zur Handhabung |
Die Norm beschreibt standardisierte grafische Darstellungen, schreibt jedoch nicht pauschal vor, dass jede Versandverpackung solche Symbole tragen muss.
Textaufkleber wie „Vorsicht Glas“ oder „Nicht knicken“ sind nicht automatisch genormte Symbole nach ISO 780. Sie können ergänzend eingesetzt werden.
Ein Versandhinweis ersetzt außerdem keine ausreichend stabile Verpackung. Zerbrechliche Ware muss auch dann gegen übliche Transportbelastungen geschützt werden, wenn ein gut sichtbarer Hinweis angebracht ist.
Wann sind Ausrichtungspfeile vorgeschrieben?
Bei bestimmten Gefahrgutverpackungen schreibt das ADR Ausrichtungspfeile vor. Das betrifft beispielsweise zahlreiche zusammengesetzte Verpackungen mit flüssigen gefährlichen Gütern in Innenverpackungen, soweit keine Ausnahmen greifen.
Die Pfeile müssen den ADR-Vorgaben entsprechen und auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks angebracht werden.
Diese verpflichtende Kennzeichnung ist von einem freiwilligen „Oben“-Hinweis für gewöhnliche Versandware zu unterscheiden. Ein beliebiger Pfeilaufkleber erfüllt nicht automatisch die transportrechtlichen Anforderungen.
Passende Verpackungskennzeichen und Handhabungsaufkleber können je nach Einsatzfall zusätzlich eingesetzt werden.
Welche Unterschiede gelten bei Straße, Schiene, See- und Luftfracht?
Die benötigte Kennzeichnung richtet sich nicht nur nach dem transportierten Produkt, sondern auch nach dem verwendeten Verkehrsträger.
- Straßentransport: ADR, in Deutschland insbesondere in Verbindung mit der GGVSEB.
- Schienenverkehr: RID, mit weitgehend harmonisierten, aber eigenständigen Vorschriften.
- Seefracht: IMDG-Code. Seit dem 1. Januar 2026 ist die Ausgabe mit Amendment 42-24 verbindlich.
- Luftfracht: ICAO Technical Instructions und die darauf basierenden IATA Dangerous Goods Regulations (DGR), jeweils unter Berücksichtigung zusätzlicher Bestimmungen.
Besonders wichtig ist die Prüfung bei kombinierten Transportketten. Eine Sendung kann zunächst per Lkw, anschließend per Flugzeug oder Schiff befördert werden.
Die Kennzeichnung muss dann zu den jeweils geltenden Vorschriften passen. Ein nach ADR korrekt gekennzeichnetes Versandstück ist nicht automatisch auch für den Lufttransport zugelassen.
Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien richtig kennzeichnen
Beim Versand von Batterien kommt es wesentlich darauf an, welche Batterietechnologie vorliegt und ob die Batterie einzeln, mit einer Ausrüstung verpackt oder in dieser eingebaut transportiert wird.
Typische UN-Nummern sind:
| Batterieart | Einzeln | In oder mit Ausrüstung |
|---|---|---|
| Lithium-Ionen-Batterien | UN 3480 | UN 3481 |
| Lithium-Metall-Batterien | UN 3090 | UN 3091 |
| Natrium-Ionen-Batterien mit organischem Elektrolyt | UN 3551 | UN 3552 |
Je nach Einstufung, Größe, Energieinhalt und anwendbarer Sondervorschrift können unterschiedliche Kennzeichnungen vorgesehen sein. Dazu gehören insbesondere das Batterie-Kennzeichen mit rot schraffiertem Rand oder der Gefahrzettel des Musters 9A.
Bei bestimmten kleineren Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien bestehen Erleichterungen. Beschädigte, defekte oder zur Entsorgung bestimmte Batterien können dagegen besonderen Anforderungen unterliegen.
Für die Umsetzung stehen Lithium-Batterie-Aufkleber und Kennzeichen für Natrium-Ionen-Batterien zur Verfügung.
Gerade im Luftverkehr sind weitere Beschränkungen zu beachten. Dazu gehören je nach Batteriekonfiguration Vorgaben zum Ladezustand, zu Verpackungsanweisungen und zur Zulässigkeit auf Passagier- oder Frachtflugzeugen.
Verpackungsaufkleber richtig auswählen und anbringen
Die richtige Kennzeichnung beginnt nicht beim Aufkleber, sondern bei der Prüfung des Versandguts.
Erst wenn die benötigten Informationen feststehen, lassen sich passende Kennzeichen, Größen und Materialien auswählen.
In fünf Schritten zur richtigen Verpackungskennzeichnung
- Inhalt prüfen: Ermitteln Sie, ob das Produkt unter CLP, ADR oder besondere Transportregelungen fällt. Beachten Sie auch Batterien und andere gefährliche Gegenstände.
- Kennzeichnung festlegen: Prüfen Sie die Einstufung, zutreffenden UN-Nummern und erforderlichen Piktogramme. Berücksichtigen Sie mögliche Freistellungen und Sondervorschriften.
- Verpackungsebene bestimmen: Entscheiden Sie, welche Angaben auf das Produktgebinde, die Außenverpackung oder eine zusätzliche Umverpackung gehören.
- Aufkleber auswählen: Stimmen Sie Format, Material und Bedruckung auf die rechtlichen Anforderungen und die Transportbedingungen ab.
- Kennzeichnung kontrollieren: Überprüfen Sie vor dem Versand Vollständigkeit, Lesbarkeit, Anbringung und Übereinstimmung mit den Versandinformationen.
Welche Anforderungen gelten an Material und Größe?
Für vorgeschriebene Kennzeichen müssen die jeweiligen rechtlichen Maß- und Gestaltungsvorgaben eingehalten werden.
Hinzu kommt die praktische Beständigkeit. Gefahrgutkennzeichnungen müssen beispielsweise ausreichend widerstandsfähig und während des Transports erkennbar bleiben.
Bei der Materialauswahl sind deshalb folgende Faktoren wichtig:
- Untergrund: Karton, Kunststoff, Metall oder andere Oberflächen stellen unterschiedliche Anforderungen an die Haftung.
- Feuchtigkeit: Bei möglicher Nässe oder Kondenswasser ist ein entsprechend beständiges Material sinnvoll.
- Temperatur: Kälte, Wärme und Temperaturschwankungen können die Klebekraft beeinflussen.
- Mechanische Belastung: Reibung durch Stapeln, Fördertechnik oder Umladen kann die Kennzeichnung beschädigen.
- Transportweg: Insbesondere bei Seetransporten können besondere Anforderungen an die Beständigkeit relevant sein.
Papieretiketten können für geeignete, trockene Transportbedingungen ausreichend sein. Bei höherer Beanspruchung kommen beispielsweise entsprechend ausgelegte Folienetiketten infrage.
Die Angabe „seewasserbeständig“ sollte dabei nur für Produkte verwendet werden, deren Eigenschaften die erforderlichen Bedingungen tatsächlich erfüllen.
Häufige Fehler bei der Verpackungskennzeichnung
1. Gefahrgut- und GHS-Symbole verwechseln
Gleiche oder ähnliche Bildmotive bedeuten nicht, dass die Kennzeichnungssysteme austauschbar sind. Verwenden Sie die Kennzeichen, die sich aus dem jeweils anwendbaren Regelwerk ergeben.
2. Freistellungen pauschal anwenden
Nicht jede kleine Gefahrgutsendung ist automatisch eine LQ- oder EQ-Sendung. Prüfen Sie UN-Nummer, Mengen, Verpackungsanforderungen und alle weiteren Bedingungen.
3. Innenverpackungen korrekt, Außenverpackungen falsch kennzeichnen
Bei zusammengestellten Versandstücken können zusätzliche oder abweichende Anforderungen gelten. Prüfen Sie die Verpackungsebenen nach ADR und Artikel 33 CLP.
4. Unvollständige Gefahrstoffetiketten einsetzen
Ein einzelnes GHS-Symbol reicht bei kennzeichnungspflichtigen Produkten nicht immer aus. Ermitteln Sie sämtliche benötigten Kennzeichnungselemente.
5. Beschädigte oder verdeckte Aufkleber verwenden
Durch Klebeband, Versandlabels oder Folierung verdeckte Gefahrgutkennzeichen erfüllen ihren Zweck nicht. Platzieren Sie vorgeschriebene Kennzeichen gut sichtbar.
6. Veraltete Kennzeichnungen wiederverwenden
Änderungen der Rezeptur, Klassifizierung oder der Transportvorschriften können andere Kennzeichen notwendig machen. Prüfen Sie wiederverwendete Etikettenvorlagen regelmäßig.
Checkliste für die Versandfreigabe
Prüfpunkte vor dem Versand
- Inhalt und gegebenenfalls Gefahrguteinstufung geprüft
- ADR-, CLP- und Sonderkennzeichnungen bestimmt
- LQ-, EQ- oder 1.000-Punkte-Regel korrekt beurteilt
- Innen-, Außen- und Umverpackung berücksichtigt
- UN-Nummern und Gefahrzettel überprüft
- Sicherheitsdatenblatt und Versandinformationen abgeglichen
- Kennzeichengröße, Material und Anbringung geprüft
- Zusätzliche Versandhinweise sinnvoll ergänzt
- Besondere Vorgaben für den Transportweg berücksichtigt
Die Checkliste unterstützt die interne Versandkontrolle, ersetzt aber keine produktspezifische Prüfung der geltenden Gefahrgut- und Kennzeichnungsvorschriften.
Häufige Fragen zur Verpackungskennzeichnung
Muss jeder Versandkarton gekennzeichnet werden?
Nein. Welche Kennzeichnungen erforderlich sind, hängt insbesondere vom Inhalt und vom Transportweg ab. Bei gewöhnlichen Waren genügen häufig die üblichen Versandangaben; besondere Handhabungshinweise können freiwillig ergänzt werden.
Darf ich GHS- und ADR-Symbole gleichzeitig verwenden?
Ja, sofern die jeweilige Kennzeichnung zutreffend und zulässig ist. Artikel 33 CLP enthält besondere Vorschriften, nach denen bestimmte doppelte Gefahrenpiktogramme entfallen dürfen.
Brauche ich für jedes Gefahrgut einen Gefahrzettel?
Nicht zwingend. Für bestimmte Sendungen gelten besondere Kennzeichnungsregelungen oder Freistellungen, beispielsweise bei begrenzten Mengen, freigestellten Mengen oder bestimmten Batterietransporten.
Ist die UN-Nummer dasselbe wie eine UN-Verpackungszulassung?
Nein. Die UN-Nummer identifiziert das gefährliche Gut. Eine UN-Verpackungskennzeichnung weist dagegen auf eine Verpackungsbauart hin, die nach den entsprechenden Gefahrgutvorschriften geprüft und zugelassen wurde.
Sind Versandaufkleber wie „Nicht knicken“ gesetzlich vorgeschrieben?
Im Allgemeinen nicht. Solche Hinweise dienen der sicheren Handhabung und können aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder betrieblicher Vorgaben sinnvoll sein.
Muss der UFI-Code auf dem Versandkarton stehen?
Nicht grundsätzlich. Der UFI gehört zur Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Gemische und ist keine allgemeine ADR-Transportangabe. Ob er auch auf einer Außenverpackung erscheinen muss, richtet sich nach den anwendbaren CLP-Regelungen.
Dürfen Gefahrgutaufkleber kleiner als 100 × 100 mm sein?
Bei einigen Kennzeichen sind unter bestimmten Voraussetzungen kleinere Abmessungen zulässig. Welche Mindestmaße gelten, hängt vom konkreten Kennzeichen, der Versandstückgröße und dem einschlägigen Regelwerk ab.
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